§ 409 AO – Zuständige Verwaltungsbehörde
§ 409 AO trägt die amtliche Überschrift „Zuständige Verwaltungsbehörde“. Nachfolgend steht der Wortlaut in der geltenden Fassung.
Wortlaut der Vorschrift
Bei Steuerordnungswidrigkeiten ist zuständige Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Absatz 1 Nummer 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten die nach § 387 Absatz 1 sachlich zuständige Finanzbehörde. § 387 Absatz 2 gilt entsprechend.
Hinweis
Kurze Vorschriften wie diese wirken oft unscheinbar, entfalten ihre Bedeutung aber erst im Zusammenspiel mit den benachbarten Paragrafen.
Verweise auf diese Norm
4 Vorschriften verweisen auf diese Norm. Das ist ein guter Weg, den Zusammenhang zu erschließen, in dem sie steht.
- § 96 EStG Anwendung der Abgabenordnung, allgemeine Vorschriften
- § 100 EStG Förderbetrag zur betrieblichen Altersversorgung
- § 108 EStG Anwendung von Straf- und Bußgeldvorschriften der Abgabenordnung
- § 121 EStG Anwendung von Straf- und Bußgeldvorschriften der Abgabenordnung
Im Gesetz weiterlesen
Zum AO sind hier 503 Vorschriften erfasst, jede mit eigenem Wortlaut. Zur Übersicht des AO
Amtliche Fundstelle
Quelle des Wortlauts: gesetze-im-internet.de, herausgegeben vom Bundesministerium der Justiz und dem Bundesamt für Justiz. Stand der Fassung: Neugefasst durch Bek. v. 23.1.2025 I Nr..
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