§ 14 AO – Wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb
Der Wortlaut von § 14 AO steht nachfolgend. Für die Auslegung im Einzelfall kommt es auf Rechtsprechung und Zusammenhang an.
Amtlicher Wortlaut
Ein wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb ist eine selbständige nachhaltige Tätigkeit, durch die Einnahmen oder andere wirtschaftliche Vorteile erzielt werden und die über den Rahmen einer Vermögensverwaltung hinausgeht. Die Absicht, Gewinn zu erzielen, ist nicht erforderlich. Eine Vermögensverwaltung liegt in der Regel vor, wenn Vermögen genutzt, zum Beispiel Kapitalvermögen verzinslich angelegt oder unbewegliches Vermögen vermietet oder verpachtet wird.
Zur Einordnung
Wie diese Vorschrift zu verstehen ist, ergibt sich erst aus ihrem Zusammenhang mit den übrigen Regelungen des Gesetzes.
Wer auf diese Vorschrift verweist
13 Vorschriften verweisen auf diese Norm. Das ist ein guter Weg, den Zusammenhang zu erschließen, in dem sie steht.
- § 30 AO Steuergeheimnis
- § 32b AO Informationspflicht der Finanzbehörde, wenn personenbezogene Daten nicht bei der betroffenen Person erhoben wurden
- § 57 AO Unmittelbarkeit
- § 62 AO Rücklagen und Vermögensbildung
- § 64 AO Steuerpflichtige wirtschaftliche Geschäftsbetriebe
- § 117f AO Zusammenarbeit mit zentralen Kontaktstellen
- § 117h AO Verpflichtung zur Übermittlung von Informationen ohne Ersuchen
- § 117c AO Übermittlung von Informationen einschließlich personenbezogener Daten auf Ersuchen an einen anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union zur Verhütung von Straftaten
- § 117g AO Informationsübermittlung ohne Ersuchen
- § 117j AO Ausgehende Ersuchen um Übermittlung von Informationen einschließlich personenbezogener Daten an Strafverfolgungsbehörden eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union
- § 144 AO Aufzeichnung des Warenausgangs
- § 147a AO Vorschriften für die Aufbewahrung von Aufzeichnungen und Unterlagen bestimmter Steuerpflichtiger
- § 149 AO Abgabe der Steuererklärungen
Davor und danach
Das AO umfasst insgesamt 503 Vorschriften. Die vollständige Übersicht führt zu jedem einzelnen Paragrafen. Zur Übersicht des AO
Quelle und Stand
Quelle des Wortlauts: gesetze-im-internet.de, herausgegeben vom Bundesministerium der Justiz und dem Bundesamt für Justiz. Stand der Fassung: Neugefasst durch Bek. v. 23.1.2025 I Nr..
Diese Seite ist ein redaktionelles Angebot und keine Rechtsberatung. Verbindlich ist im Streitfall die Auslegung durch die Gerichte.

