§ 13 AO – Ständiger Vertreter
Nachstehend § 13 AO. Was die Vorschrift im konkreten Fall bedeutet, hängt von den Umständen ab.
Der Gesetzestext
Ständiger Vertreter ist eine Person, die nachhaltig die Geschäfte eines Unternehmens besorgt und dabei dessen Sachweisungen unterliegt. Ständiger Vertreter ist insbesondere eine Person, die für ein Unternehmen nachhaltig
- 1.
- Verträge abschließt oder vermittelt oder Aufträge einholt oder
- 2.
- einen Bestand von Gütern oder Waren unterhält und davon Auslieferungen vornimmt.
Was dabei zu beachten ist
Wie diese Vorschrift zu verstehen ist, ergibt sich erst aus ihrem Zusammenhang mit den übrigen Regelungen des Gesetzes.
Wer auf diese Vorschrift verweist
5 Vorschriften verweisen auf diese Norm. Das ist ein guter Weg, den Zusammenhang zu erschließen, in dem sie steht.
- § 32a AO Informationspflicht der Finanzbehörde bei Erhebung personenbezogener Daten bei betroffenen Personen
- § 32d AO Form der Information oder Auskunftserteilung
- § 154 AO Kontenwahrheit
- § 224a AO Hingabe von Kunstgegenständen an Zahlungs statt
- § 38 EStG Erhebung der Lohnsteuer
Benachbarte Vorschriften
Das AO umfasst insgesamt 503 Vorschriften. Die vollständige Übersicht führt zu jedem einzelnen Paragrafen. Zur Übersicht des AO
Amtliche Fundstelle
Grundlage ist die vom Bundesamt für Justiz veröffentlichte Fassung des AO (amtliche Quelle). Stand der Fassung: Neugefasst durch Bek. v. 23.1.2025 I Nr..
Der Wortlaut ist amtlich, die Einordnung redaktionell. Für die Anwendung auf einen konkreten Sachverhalt ersetzt beides keine Beratung.

