§ 12 AO – Betriebstätte
§ 12 AO trägt die amtliche Überschrift „Betriebstätte“. Nachfolgend steht der Wortlaut in der geltenden Fassung.
Amtlicher Wortlaut
Betriebstätte ist jede feste Geschäftseinrichtung oder Anlage, die der Tätigkeit eines Unternehmens dient. Als Betriebstätten sind insbesondere anzusehen:
- 1.
- die Stätte der Geschäftsleitung,
- 2.
- Zweigniederlassungen,
- 3.
- Geschäftsstellen,
- 4.
- Fabrikations- oder Werkstätten,
- 5.
- Warenlager,
- 6.
- Ein- oder Verkaufsstellen,
- 7.
- Bergwerke, Steinbrüche oder andere stehende, örtlich fortschreitende oder schwimmende Stätten der Gewinnung von Bodenschätzen,
- 8.
- Bauausführungen oder Montagen, auch örtlich fortschreitende oder schwimmende, wenn
- a)
- die einzelne Bauausführung oder Montage oder
- b)
- eine von mehreren zeitlich nebeneinander bestehenden Bauausführungen oder Montagen oder
- c)
- mehrere ohne Unterbrechung aufeinander folgende Bauausführungen oder Montagen
Einordnung
Begriffe im Gesetzestext haben oft eine engere oder weitere Bedeutung als im Alltagsgebrauch.
Verweise auf diese Norm
Verweise auf § 12 finden sich an 9 Stellen im erfassten Bestand. Sie sind oft aufschlussreicher als der Wortlaut allein.
- § 32e AO Verhältnis zu anderen Auskunfts- und Informationszugangsansprüchen
- § 32d AO Form der Information oder Auskunftserteilung
- § 87a AO Elektronische Kommunikation
- § 117b AO Besondere Formen der Amtshilfe mit Drittstaaten
- § 138d AO Pflicht zur Mitteilung grenzüberschreitender Steuergestaltungen
- § 147a AO Vorschriften für die Aufbewahrung von Aufzeichnungen und Unterlagen bestimmter Steuerpflichtiger
- § 154 AO Kontenwahrheit
- § 162 AO Schätzung von Besteuerungsgrundlagen
- § 193 AO Zulässigkeit einer Außenprüfung
Davor und danach
Das AO umfasst insgesamt 503 Vorschriften. Die vollständige Übersicht führt zu jedem einzelnen Paragrafen. Zur Übersicht des AO
Amtliche Fundstelle
Der Wortlaut folgt der amtlichen Veröffentlichung des AO (zur Quelle). Stand der Fassung: Neugefasst durch Bek. v. 23.1.2025 I Nr..
Wir geben den Text der Vorschrift wieder, ohne ihn zu kommentieren. Was er für Ihren Fall bedeutet, lässt sich nur mit Kenntnis der Umstände beantworten.

