§ 138d AO – Pflicht zur Mitteilung grenzüberschreitender Steuergestaltungen
§ 138d des Gesetzes AO regelt „Pflicht zur Mitteilung grenzüberschreitender Steuergestaltungen“. Maßgeblich ist der nachstehende Wortlaut.
Wortlaut der Vorschrift
(1) Wer eine grenzüberschreitende Steuergestaltung im Sinne des Absatzes 2 vermarktet, für Dritte konzipiert, organisiert oder zur Nutzung bereitstellt oder ihre Umsetzung durch Dritte verwaltet (Intermediär), hat die grenzüberschreitende Steuergestaltung dem Bundeszentralamt für Steuern nach Maßgabe der §§ 138f und 138h mitzuteilen.
(2) Eine grenzüberschreitende Steuergestaltung ist jede Gestaltung,
- 1.
- die eine oder mehrere Steuern zum Gegenstand hat, auf die das EU-Amtshilfegesetz anzuwenden ist,
- 2.
- die entweder mehr als einen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder mindestens einen Mitgliedstaat der Europäischen Union und einen oder mehrere Drittstaaten betrifft, wobei mindestens eine der folgenden Bedingungen erfüllt ist:
- a)
- nicht alle an der Gestaltung Beteiligten sind im selben Steuerhoheitsgebiet ansässig;
- b)
- einer oder mehrere der an der Gestaltung Beteiligten sind gleichzeitig in mehreren Steuerhoheitsgebieten ansässig;
- c)
- einer oder mehrere der an der Gestaltung Beteiligten gehen in einem anderen Steuerhoheitsgebiet über eine dort gelegene Betriebstätte einer Geschäftstätigkeit nach und die Gestaltung ist Teil der Geschäftstätigkeit der Betriebstätte oder macht deren gesamte Geschäftstätigkeit aus;
- d)
- einer oder mehrere der an der Gestaltung Beteiligten gehen in einem anderen Steuerhoheitsgebiet einer Tätigkeit nach, ohne dort ansässig zu sein oder eine Betriebstätte zu begründen;
- e)
- die Gestaltung ist geeignet, Auswirkungen auf den automatischen Informationsaustausch oder die Identifizierung des wirtschaftlichen Eigentümers zu haben, und
- 3.
- die mindestens
- a)
- ein Kennzeichen im Sinne des § 138e Absatz 1 aufweist und von der ein verständiger Dritter unter Berücksichtigung aller wesentlichen Fakten und Umstände vernünftigerweise erwarten kann, dass der Hauptvorteil oder einer der Hauptvorteile die Erlangung eines steuerlichen Vorteils im Sinne des Absatzes 3 ist, oder
- b)
- ein Kennzeichen im Sinne des § 138e Absatz 2 aufweist.
(3) Ein steuerlicher Vorteil im Sinne des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 3 Buchstabe a liegt vor, wenn
- 1.
- durch die Steuergestaltung Steuern erstattet, Steuervergütungen gewährt oder erhöht oder Steueransprüche entfallen oder verringert werden sollen,
- 2.
- die Entstehung von Steueransprüchen verhindert werden soll oder
- 3.
- die Entstehung von Steueransprüchen in andere Besteuerungszeiträume oder auf andere Besteuerungszeitpunkte verschoben werden soll.
(4) Betriebstätte im Sinne des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 2 Buchstabe c und d ist sowohl eine Betriebstätte im Sinne des § 12 als auch eine Betriebsstätte im Sinne eines im konkreten Fall anwendbaren Abkommens zur Vermeidung der Doppelbesteuerung.
(5) Nutzer einer grenzüberschreitenden Steuergestaltung ist jede natürliche oder juristische Person, Personenvereinigung oder Vermögensmasse,
- 1.
- der die grenzüberschreitende Steuergestaltung zur Umsetzung bereitgestellt wird,
- 2.
- die bereit ist, die grenzüberschreitende Steuergestaltung umzusetzen, oder
- 3.
- die den ersten Schritt zur Umsetzung der grenzüberschreitenden Steuergestaltung gemacht hat.
(6) Hat ein Nutzer eine grenzüberschreitende Steuergestaltung für sich selbst konzipiert, so sind für ihn auch die für Intermediäre geltenden Regelungen entsprechend anzuwenden.
(7) Übt ein Intermediär im Zusammenhang mit der grenzüberschreitenden Steuergestaltung ausschließlich die in Absatz 1 aufgeführten Tätigkeiten aus, so gilt er nicht als an der Gestaltung Beteiligter.
Fußnoten
(+++ §§ 138d bis 138k: Zur Anwendung vgl. Art. 97 § 33 EGAO +++)
Gut zu wissen
Die Vorschrift enthält mehrere Regelungsbereiche. Welcher gilt, hängt von der konkreten Fallgestaltung ab.
Wer auf diese Vorschrift verweist
Andere Vorschriften nehmen auf § 138d Bezug. Solche Querverweise zeigen, wo eine Norm im Regelungsgefüge tatsächlich wirkt.
- § 138e AO Kennzeichen grenzüberschreitender Steuergestaltungen
- § 138g AO Verfahren zur Mitteilung grenzüberschreitender Steuergestaltungen durch Nutzer
- § 138j AO Auswertung der Mitteilungen grenzüberschreitender Steuergestaltungen
- § 138f AO Verfahren zur Mitteilung grenzüberschreitender Steuergestaltungen durch Intermediäre
- § 138i AO Information der Landesfinanzbehörden
- § 138k AO Angabe der grenzüberschreitenden Steuergestaltung in der Steuererklärung
- § 379 AO Steuergefährdung
Davor und danach
Die Gesamtübersicht listet alle 503 Paragrafen des AO auf. Zur Übersicht des AO
Quelle und Stand
Grundlage ist die vom Bundesamt für Justiz veröffentlichte Fassung des AO (amtliche Quelle). Stand der Fassung: Neugefasst durch Bek. v. 23.1.2025 I Nr..
Rechtstipps.net gibt den Gesetzestext unverändert wieder und ordnet ihn redaktionell ein. Ob und wie eine Vorschrift im Einzelfall greift, klärt anwaltliche Beratung.

