§ 14a AO – Personenvereinigungen
Hier finden Sie § 14a AO vollständig und unverändert, so wie er derzeit gilt.
Amtlicher Wortlaut
(1) Personenvereinigungen im Sinne dieses Gesetzes und der Steuergesetze sind Personenzusammenschlüsse ohne Rechtspersönlichkeit zur Verfolgung eines gesetzlich zulässigen Zwecks.
(2) Rechtsfähige Personenvereinigungen sind insbesondere
- 1.
- Vereine ohne Rechtspersönlichkeit (§ 54 des Bürgerlichen Gesetzbuchs),
- 2.
- rechtsfähige Personengesellschaften einschließlich Gesellschaften (§ 705 des Bürgerlichen Gesetzbuchs), Personenhandelsgesellschaften, Partnerschaftsgesellschaften, Partenreedereien und Europäische wirtschaftliche Interessenvereinigungen und
- 3.
- Gemeinschaften der Wohnungseigentümer (§ 9a des Wohnungseigentumsgesetzes).
(3) Nicht rechtsfähige Personenvereinigungen sind insbesondere
- 1.
- Bruchteilsgemeinschaften (§ 741 des Bürgerlichen Gesetzbuchs),
- 2.
- Gütergemeinschaften (§ 1415 des Bürgerlichen Gesetzbuchs) und
- 3.
- Erbengemeinschaften (§ 2032 des Bürgerlichen Gesetzbuchs).
(4) Auf nicht rechtsfähige Gesellschaften (§ 740 des Bürgerlichen Gesetzbuchs) sind die für nicht rechtsfähige Personenvereinigungen geltenden Vorschriften mit Ausnahme des § 267 Absatz 1 Satz 1 sinngemäß anzuwenden.
Gut zu wissen
Der Wortlaut allein beantwortet selten die konkrete Frage. Er markiert den Rahmen, den Gerichte im Einzelfall ausfüllen.
Hierauf nehmen Bezug
2 Vorschriften verweisen auf diese Norm. Das ist ein guter Weg, den Zusammenhang zu erschließen, in dem sie steht.
- § 2a AO Anwendungsbereich der Vorschriften über die Verarbeitung personenbezogener Daten
- § 149 AO Abgabe der Steuererklärungen
Davor und danach
Alle 503 Paragrafen des AO stehen im Inhaltsverzeichnis des Gesetzes. Zur Übersicht des AO
Quelle und Stand
Quelle des Wortlauts: gesetze-im-internet.de, herausgegeben vom Bundesministerium der Justiz und dem Bundesamt für Justiz. Stand der Fassung: Neugefasst durch Bek. v. 23.1.2025 I Nr..
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