§ 794 ZPO – Weitere Vollstreckungstitel
Wortlaut von § 794 ZPO, unverändert übernommen aus der amtlichen Quelle.
Der Gesetzestext
(1) Die Zwangsvollstreckung findet ferner statt:
- 1.
- aus Vergleichen, die zwischen den Parteien oder zwischen einer Partei und einem Dritten zur Beilegung des Rechtsstreits seinem ganzen Umfang nach oder in Betreff eines Teiles des Streitgegenstandes vor einem deutschen Gericht oder vor einer durch die Landesjustizverwaltung eingerichteten oder anerkannten Gütestelle abgeschlossen sind, sowie aus Vergleichen, die gemäß § 118 Abs. 1 Satz 3 oder § 492 Abs. 3 zu richterlichem Protokoll genommen sind;
- 2.
- aus Kostenfestsetzungsbeschlüssen;
- 2a.
- (weggefallen)
- 2b.
- (weggefallen)
- 3.
- aus Entscheidungen, gegen die das Rechtsmittel der Beschwerde stattfindet;
- 3a.
- (weggefallen)
- 4.
- aus Vollstreckungsbescheiden;
- 4a.
- aus Entscheidungen, die Schiedssprüche für vollstreckbar erklären, sofern die Entscheidungen rechtskräftig oder für vorläufig vollstreckbar erklärt sind;
- 4b.
- aus Beschlüssen nach § 796b oder § 796c;
- 5.
- aus Urkunden, die von einem deutschen Gericht oder von einem deutschen Notar innerhalb der Grenzen seiner Amtsbefugnisse in der vorgeschriebenen Form aufgenommen sind, sofern die Urkunde über einen Anspruch errichtet ist, der einer vergleichsweisen Regelung zugänglich, nicht auf Abgabe einer Willenserklärung gerichtet ist und nicht den Bestand eines Mietverhältnisses über Wohnraum betrifft, und der Schuldner sich in der Urkunde wegen des zu bezeichnenden Anspruchs der sofortigen Zwangsvollstreckung unterworfen hat;
- 6.
- aus für vollstreckbar erklärten Europäischen Zahlungsbefehlen nach der Verordnung (EG) Nr. 1896/2006;
- 7.
- aus Titeln, die in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union nach der Verordnung (EG) Nr. 805/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. April 2004 zur Einführung eines Europäischen Vollstreckungstitels für unbestrittene Forderungen als Europäische Vollstreckungstitel bestätigt worden sind;
- 8.
- aus Titeln, die in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union im Verfahren nach der Verordnung (EG) Nr. 861/2007 ergangen sind;
- 9.
- aus Titeln eines anderen Mitgliedstaats der Europäischen Union, die nach der Verordnung (EU) Nr. 1215/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2012 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen zu vollstrecken sind.
(2) Soweit nach den Vorschriften der §§ 737, 743, des § 745 Abs. 2 und des § 748 Abs. 2 die Verurteilung eines Beteiligten zur Duldung der Zwangsvollstreckung erforderlich ist, wird sie dadurch ersetzt, dass der Beteiligte in einer nach Absatz 1 Nr. 5 aufgenommenen Urkunde die sofortige Zwangsvollstreckung in die seinem Recht unterworfenen Gegenstände bewilligt.
Was dabei zu beachten ist
Bei umfangreichen Normen lohnt es sich, zuerst den maßgeblichen Absatz zu bestimmen und dann dessen Voraussetzungen zu prüfen.
Verweise auf diese Norm
Verweise auf § 794 finden sich an 17 Stellen im erfassten Bestand. Sie sind oft aufschlussreicher als der Wortlaut allein.
- § 323a ZPO Abänderung von Vergleichen und Urkunden
- § 608 ZPO Übersetzung
- § 795 ZPO Anwendung der allgemeinen Vorschriften auf die weiteren Vollstreckungstitel
- § 795b ZPO Vollstreckbarerklärung des gerichtlichen Vergleichs
- § 797a ZPO Verfahren bei Gütestellenvergleichen
- § 798 ZPO Wartefrist
- § 799 ZPO Vollstreckbare Urkunde bei Rechtsnachfolge
- § 799a ZPO Schadensersatzpflicht bei derVollstreckung aus Urkunden durch andere Gläubiger
- § 800 ZPO Vollstreckbare Urkunde gegen den jeweiligen Grundstückseigentümer
- § 801 ZPO Landesrechtliche Vollstreckungstitel
- § 31 BDSG Schutz des Wirtschaftsverkehrs bei Scoring und Bonitätsauskünften
- § 86 FamFG Vollstreckungstitel
- § 244 FamFG Unzulässiger Einwand der Volljährigkeit
- § 459j StPO Verfahren bei Rückübertragung und Herausgabe
- § 459l StPO Ansprüche des Betroffenen
- § 459m StPO Entschädigung in sonstigen Fällen
- § 459k StPO Verfahren bei Auskehrung des Verwertungserlöses
Benachbarte Vorschriften
Die Gesamtübersicht listet alle 1091 Paragrafen des ZPO auf. Zur Übersicht des ZPO
Quelle und Stand
Quelle des Wortlauts: gesetze-im-internet.de, herausgegeben vom Bundesministerium der Justiz und dem Bundesamt für Justiz. Stand der Fassung: Neugefasst durch Bek. v. 5.12.2005 I 320.
Wir geben den Text der Vorschrift wieder, ohne ihn zu kommentieren. Was er für Ihren Fall bedeutet, lässt sich nur mit Kenntnis der Umstände beantworten.

