§ 492 ZPO – Beweisaufnahme
§ 492 des Gesetzes ZPO regelt „Beweisaufnahme“. Maßgeblich ist der nachstehende Wortlaut.
Der Gesetzestext
(1) Die Beweisaufnahme erfolgt nach den für die Aufnahme des betreffenden Beweismittels überhaupt geltenden Vorschriften.
(2) Das Protokoll über die Beweisaufnahme ist bei dem Gericht, das sie angeordnet hat, aufzubewahren.
(3) Das Gericht kann die Parteien zur mündlichen Erörterung laden, wenn eine Einigung zu erwarten ist; ein Vergleich ist zu gerichtlichem Protokoll zu nehmen. Für den Erörterungstermin gilt § 128a entsprechend.
Gut zu wissen
Begriffe im Gesetzestext haben oft eine engere oder weitere Bedeutung als im Alltagsgebrauch.
Hierauf nehmen Bezug
Verweise auf § 492 finden sich an 3 Stellen im erfassten Bestand. Sie sind oft aufschlussreicher als der Wortlaut allein.
Davor und danach
Zum ZPO sind hier 1091 Vorschriften erfasst, jede mit eigenem Wortlaut. Zur Übersicht des ZPO
Amtliche Fundstelle
Grundlage ist die vom Bundesamt für Justiz veröffentlichte Fassung des ZPO (amtliche Quelle). Stand der Fassung: Neugefasst durch Bek. v. 5.12.2005 I 320.
Wir geben den Text der Vorschrift wieder, ohne ihn zu kommentieren. Was er für Ihren Fall bedeutet, lässt sich nur mit Kenntnis der Umstände beantworten.

