§ 741 ZPO – Zwangsvollstreckung in das Gesamtgut bei Erwerbsgeschäft
Hier finden Sie § 741 ZPO vollständig und unverändert, so wie er derzeit gilt.
Der Gesetzestext
Betreibt ein Ehegatte, der in Gütergemeinschaft lebt und das Gesamtgut nicht oder nicht allein verwaltet, selbständig ein Erwerbsgeschäft, so genügt zur Zwangsvollstreckung in das Gesamtgut ein gegen ihn ergangenes Urteil.
Was dabei zu beachten ist
Wie diese Vorschrift zu verstehen ist, ergibt sich erst aus ihrem Zusammenhang mit den übrigen Regelungen des Gesetzes.
Hierauf nehmen Bezug
Andere Vorschriften nehmen auf § 741 Bezug. Solche Querverweise zeigen, wo eine Norm im Regelungsgefüge tatsächlich wirkt.
- § 774 ZPO Drittwiderspruchsklage des Ehegatten oder Lebenspartners
- § 263 AO Vollstreckung gegen Ehegatten oder Lebenspartner
Davor und danach
Alle 1091 Paragrafen des ZPO stehen im Inhaltsverzeichnis des Gesetzes. Zur Übersicht des ZPO
Amtliche Fundstelle
Übernommen aus der amtlichen Fassung bei gesetze-im-internet.de. Stand der Fassung: Neugefasst durch Bek. v. 5.12.2005 I 320.
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