§ 263 AO – Vollstreckung gegen Ehegatten oder Lebenspartner
Der folgende Text gibt § 263 AO im amtlichen Wortlaut wieder. Die Vorschrift gehört zum Abgabenordnung.
Der Gesetzestext
Für die Vollstreckung gegen Ehegatten oder Lebenspartner sind die Vorschriften der §§ 739, 740, 741, 743, 744a und 745 der Zivilprozessordnung entsprechend anzuwenden.
Fußnoten
(+++ § 263: Zur Anwendung vgl. Art. 97 § 1 Abs. 10 EGAO +++)
Einordnung
Kurze Normen verweisen häufig auf andere Vorschriften oder setzen Begriffe voraus, die an anderer Stelle definiert sind.
Im Gesetz weiterlesen
Das AO umfasst insgesamt 503 Vorschriften. Die vollständige Übersicht führt zu jedem einzelnen Paragrafen. Zur Übersicht des AO
Amtliche Fundstelle
Übernommen aus der amtlichen Fassung bei gesetze-im-internet.de. Stand der Fassung: Neugefasst durch Bek. v. 23.1.2025 I Nr..
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