§ 735 ZPO – (weggefallen)
An dieser Stelle steht keine geltende Regelung mehr. § 735 ist entfallen, die Nummerierung wurde beibehalten.
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Vorher§ 734Vermerk über Ausfertigungserteilung auf der UrteilsurschriftDanach§ 736Zwangsvollstreckung für oder gegen eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts bei nachträglicher Eintragung im Gesellschaftsregister
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Woher dieser Text stammt
Übernommen aus der amtlichen Fassung bei gesetze-im-internet.de. Stand der Fassung: Neugefasst durch Bek. v. 5.12.2005 I 320.
Der Wortlaut ist amtlich, die Einordnung redaktionell. Für die Anwendung auf einen konkreten Sachverhalt ersetzt beides keine Beratung.

