§ 734 ZPO – Vermerk über Ausfertigungserteilung auf der Urteilsurschrift

Hier finden Sie § 734 ZPO vollständig und unverändert, so wie er derzeit gilt.

Amtlicher Wortlaut

Vor der Aushändigung einer vollstreckbaren Ausfertigung ist auf der Urschrift des Urteils zu vermerken, für welche Partei und zu welcher Zeit die Ausfertigung erteilt ist. Werden die Prozessakten elektronisch geführt, so ist der Vermerk in einem gesonderten elektronischen Dokument festzuhalten. Das Dokument ist mit dem Urteil untrennbar zu verbinden.

Hinweis

Begriffe im Gesetzestext haben oft eine engere oder weitere Bedeutung als im Alltagsgebrauch.

Davor und danach

Alle 1091 Paragrafen des ZPO stehen im Inhaltsverzeichnis des Gesetzes. Zur Übersicht des ZPO

Amtliche Fundstelle

Grundlage ist die vom Bundesamt für Justiz veröffentlichte Fassung des ZPO (amtliche Quelle). Stand der Fassung: Neugefasst durch Bek. v. 5.12.2005 I 320.

Wir geben den Text der Vorschrift wieder, ohne ihn zu kommentieren. Was er für Ihren Fall bedeutet, lässt sich nur mit Kenntnis der Umstände beantworten.