§ 705 ZPO – Formelle Rechtskraft

§ 705 ZPO trägt die amtliche Überschrift „Formelle Rechtskraft“. Nachfolgend steht der Wortlaut in der geltenden Fassung.

Wortlaut der Vorschrift

Die Rechtskraft der Urteile tritt vor Ablauf der für die Einlegung des zulässigen Rechtsmittels oder des zulässigen Einspruchs bestimmten Frist nicht ein. Der Eintritt der Rechtskraft wird durch rechtzeitige Einlegung des Rechtsmittels oder des Einspruchs gehemmt.

Zur Einordnung

Begriffe im Gesetzestext haben oft eine engere oder weitere Bedeutung als im Alltagsgebrauch.

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Woher dieser Text stammt

Grundlage ist die vom Bundesamt für Justiz veröffentlichte Fassung des ZPO (amtliche Quelle). Stand der Fassung: Neugefasst durch Bek. v. 5.12.2005 I 320.

Der Wortlaut ist amtlich, die Einordnung redaktionell. Für die Anwendung auf einen konkreten Sachverhalt ersetzt beides keine Beratung.