§ 704 ZPO – Vollstreckbare Endurteile
§ 704 ZPO trägt die amtliche Überschrift „Vollstreckbare Endurteile“. Nachfolgend steht der Wortlaut in der geltenden Fassung.
Der Gesetzestext
Die Zwangsvollstreckung findet statt aus Endurteilen, die rechtskräftig oder für vorläufig vollstreckbar erklärt sind.
Hinweis
Eine Vorschrift dieser Länge steht selten für sich. Der Blick auf die umgebenden Paragrafen lohnt sich fast immer.
Wer auf diese Vorschrift verweist
Verweise auf § 704 finden sich an 5 Stellen im erfassten Bestand. Sie sind oft aufschlussreicher als der Wortlaut allein.
- § 801 ZPO Landesrechtliche Vollstreckungstitel
- § 459j StPO Verfahren bei Rückübertragung und Herausgabe
- § 459l StPO Ansprüche des Betroffenen
- § 459k StPO Verfahren bei Auskehrung des Verwertungserlöses
- § 459m StPO Entschädigung in sonstigen Fällen
Davor und danach
Die Gesamtübersicht listet alle 1091 Paragrafen des ZPO auf. Zur Übersicht des ZPO
Quelle und Stand
Übernommen aus der amtlichen Fassung bei gesetze-im-internet.de. Stand der Fassung: Neugefasst durch Bek. v. 5.12.2005 I 320.
Wir geben den Text der Vorschrift wieder, ohne ihn zu kommentieren. Was er für Ihren Fall bedeutet, lässt sich nur mit Kenntnis der Umstände beantworten.

