§ 7 ZPO – Grunddienstbarkeit
§ 7 ZPO trägt die amtliche Überschrift „Grunddienstbarkeit“. Nachfolgend steht der Wortlaut in der geltenden Fassung.
Der Gesetzestext
Der Wert einer Grunddienstbarkeit wird durch den Wert, den sie für das herrschende Grundstück hat, und wenn der Betrag, um den sich der Wert des dienenden Grundstücks durch die Dienstbarkeit mindert, größer ist, durch diesen Betrag bestimmt.
Was dabei zu beachten ist
Begriffe im Gesetzestext haben oft eine engere oder weitere Bedeutung als im Alltagsgebrauch.
Hierauf nehmen Bezug
Andere Vorschriften nehmen auf § 7 Bezug. Solche Querverweise zeigen, wo eine Norm im Regelungsgefüge tatsächlich wirkt.
- § 58 ZPO Prozesspfleger bei herrenlosem Grundstück oder Schiff
- § 787 ZPO Zwangsvollstreckung bei herrenlosem Grundstück oder Schiff
- § 802f ZPO Abnahme der Vermögensauskunft
- § 902 ZPO Erhöhungsbeträge
- § 1120 ZPO Mehrsprachige Formulare
Davor und danach
Zum ZPO sind hier 1091 Vorschriften erfasst, jede mit eigenem Wortlaut. Zur Übersicht des ZPO
Woher dieser Text stammt
Grundlage ist die vom Bundesamt für Justiz veröffentlichte Fassung des ZPO (amtliche Quelle). Stand der Fassung: Neugefasst durch Bek. v. 5.12.2005 I 320.
Rechtstipps.net gibt den Gesetzestext unverändert wieder und ordnet ihn redaktionell ein. Ob und wie eine Vorschrift im Einzelfall greift, klärt anwaltliche Beratung.

