§ 6 ZPO – Besitz; Sicherstellung; Pfandrecht
Nachstehend § 6 ZPO. Was die Vorschrift im konkreten Fall bedeutet, hängt von den Umständen ab.
Amtlicher Wortlaut
Der Wert wird bestimmt: durch den Wert einer Sache, wenn es auf deren Besitz, und durch den Betrag einer Forderung, wenn es auf deren Sicherstellung oder ein Pfandrecht ankommt. Hat der Gegenstand des Pfandrechts einen geringeren Wert, so ist dieser maßgebend.
Zur Einordnung
Wie diese Vorschrift zu verstehen ist, ergibt sich erst aus ihrem Zusammenhang mit den übrigen Regelungen des Gesetzes.
Wer auf diese Vorschrift verweist
Diese Vorschrift wird von anderen Normen in Bezug genommen. Die Liste zeigt, welche Regelungen auf sie aufbauen.
- § 305a ZPO Urteil unter Vorbehalt seerechtlich beschränkter Haftung
- § 755 ZPO Ermittlung des Aufenthaltsorts des Schuldners
- § 802l ZPO Auskunftsrechte des Gerichtsvollziehers
- § 814 ZPO Öffentliche Versteigerung
- § 1079 ZPO Zuständigkeit
- § 1080 ZPO Entscheidung
- § 1085 ZPO Einstellung der Zwangsvollstreckung
- § 1098 ZPO Annahmeverweigerung auf Grund der verwendeten Sprache
Davor und danach
Zum ZPO sind hier 1091 Vorschriften erfasst, jede mit eigenem Wortlaut. Zur Übersicht des ZPO
Amtliche Fundstelle
Übernommen aus der amtlichen Fassung bei gesetze-im-internet.de. Stand der Fassung: Neugefasst durch Bek. v. 5.12.2005 I 320.
Wir geben den Text der Vorschrift wieder, ohne ihn zu kommentieren. Was er für Ihren Fall bedeutet, lässt sich nur mit Kenntnis der Umstände beantworten.

