§ 614 ZPO – Rechtsmittel gegen Urteile des Commercial Courts

Diese Seite gibt § 614 ZPO wieder. Grundlage ist die amtliche Fassung, die das Bundesamt für Justiz veröffentlicht.

Wortlaut der Vorschrift

Gegen Urteile des Commercial Courts findet die Revision statt. Die Revision gegen Urteile im ersten Rechtszug bedarf keiner Zulassung.

Hinweis

Kurze Vorschriften wie diese wirken oft unscheinbar, entfalten ihre Bedeutung aber erst im Zusammenspiel mit den benachbarten Paragrafen.

Benachbarte Vorschriften

Zum ZPO sind hier 1091 Vorschriften erfasst, jede mit eigenem Wortlaut. Zur Übersicht des ZPO

Amtliche Fundstelle

Der Text stammt aus der amtlichen Fassung, die das Bundesamt für Justiz unter gesetze-im-internet.de veröffentlicht. Stand der Fassung: Neugefasst durch Bek. v. 5.12.2005 I 320.

Rechtstipps.net gibt den Gesetzestext unverändert wieder und ordnet ihn redaktionell ein. Ob und wie eine Vorschrift im Einzelfall greift, klärt anwaltliche Beratung.