§ 613 ZPO – Wortprotokoll

Hier finden Sie § 613 ZPO vollständig und unverändert, so wie er derzeit gilt.

Wortlaut der Vorschrift

(1) Vor dem Commercial Court und der Commercial Chamber ist auf übereinstimmenden Antrag der Parteien im ersten Rechtszug das Protokoll als ein während der Verhandlung oder einer Beweisaufnahme für die Parteien mitlesbares Wortprotokoll zu führen, soweit dem keine tatsächlichen Gründe entgegenstehen. Abweichend von Satz 1 können die Parteien übereinstimmend auf die Mitlesbarkeit des Wortprotokolls verzichten.

(2) Das Gericht kann auch eine oder mehrere geeignete gerichtsfremde Protokollpersonen zuziehen, wenn dies zur ordnungsgemäßen Aufnahme des Wortprotokolls erforderlich ist. Jede Protokollperson hat einen Eid dahingehend zu leisten, dass sie das Wortprotokoll unparteiisch und nach bestem Wissen und Gewissen erstellen wird. Ist die Protokollperson gemäß § 189 Absatz 2 des Gerichtsverfassungsgesetzes allgemein beeidigt, genügt die Berufung auf diesen Eid. § 189 Absatz 1 Satz 2 und 3 und Absatz 4 des Gerichtsverfassungsgesetzes ist entsprechend anzuwenden. Für die Zwecke der Protokollführung gelten Protokollpersonen nach Satz 1 als Urkundsbeamte der Geschäftsstelle.

(3) Die Entscheidungen nach den Absätzen 1 und 2 sind unanfechtbar.

Einordnung

Vorschriften dieser Länge enthalten meist mehrere Absätze mit unterschiedlicher Reichweite. Es lohnt sich, sie einzeln zu lesen.

Verweise auf diese Norm

1 Vorschriften verweisen auf diese Norm. Das ist ein guter Weg, den Zusammenhang zu erschließen, in dem sie steht.

Davor und danach

Zum ZPO sind hier 1091 Vorschriften erfasst, jede mit eigenem Wortlaut. Zur Übersicht des ZPO

Amtliche Fundstelle

Quelle des Wortlauts: gesetze-im-internet.de, herausgegeben vom Bundesministerium der Justiz und dem Bundesamt für Justiz. Stand der Fassung: Neugefasst durch Bek. v. 5.12.2005 I 320.

Diese Seite ist ein redaktionelles Angebot und keine Rechtsberatung. Verbindlich ist im Streitfall die Auslegung durch die Gerichte.