§ 572 ZPO – Gang des Beschwerdeverfahrens
Der folgende Text gibt § 572 ZPO im amtlichen Wortlaut wieder. Die Vorschrift gehört zum Zivilprozessordnung.
Wortlaut der Vorschrift
(1) Erachtet das Gericht oder der Vorsitzende, dessen Entscheidung angefochten wird, die Beschwerde für begründet, so haben sie ihr abzuhelfen; andernfalls ist die Beschwerde unverzüglich dem Beschwerdegericht vorzulegen. § 318 bleibt unberührt.
(2) Das Beschwerdegericht hat von Amts wegen zu prüfen, ob die Beschwerde an sich statthaft und ob sie in der gesetzlichen Form und Frist eingelegt ist. Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Beschwerde als unzulässig zu verwerfen.
(3) Erachtet das Beschwerdegericht die Beschwerde für begründet, so kann es dem Gericht oder Vorsitzenden, von dem die beschwerende Entscheidung erlassen war, die erforderliche Anordnung übertragen.
(4) Die Entscheidung über die Beschwerde ergeht durch Beschluss.
Zur Einordnung
Vorschriften dieser Länge enthalten meist mehrere Absätze mit unterschiedlicher Reichweite. Es lohnt sich, sie einzeln zu lesen.
Verweise auf diese Norm
Verweise auf § 572 finden sich an 13 Stellen im erfassten Bestand. Sie sind oft aufschlussreicher als der Wortlaut allein.
- § 573 ZPO Erinnerung
- § 6 FamFG Ausschließung und Ablehnung der Gerichtspersonen
- § 7 FamFG Beteiligte
- § 21 FamFG Aussetzung des Verfahrens
- § 33 FamFG Persönliches Erscheinen der Beteiligten
- § 35 FamFG Zwangsmittel
- § 42 FamFG Berichtigung des Beschlusses
- § 87 FamFG Verfahren; Beschwerde
- § 284 FamFG Unterbringung zur Begutachtung
- § 355 FamFG Testamentsvollstreckung
- § 372 FamFG Rechtsmittel
- § 480 FamFG Zahlungssperre
- § 482 FamFG Aufhebung der Zahlungssperre
Benachbarte Vorschriften
Zum ZPO sind hier 1091 Vorschriften erfasst, jede mit eigenem Wortlaut. Zur Übersicht des ZPO
Quelle und Stand
Der Text stammt aus der amtlichen Fassung, die das Bundesamt für Justiz unter gesetze-im-internet.de veröffentlicht. Stand der Fassung: Neugefasst durch Bek. v. 5.12.2005 I 320.
Rechtstipps.net gibt den Gesetzestext unverändert wieder und ordnet ihn redaktionell ein. Ob und wie eine Vorschrift im Einzelfall greift, klärt anwaltliche Beratung.

