§ 6 FamFG – Ausschließung und Ablehnung der Gerichtspersonen
Wortlaut von § 6 FamFG, unverändert übernommen aus der amtlichen Quelle.
Amtlicher Wortlaut
(1) Für die Ausschließung und Ablehnung der Gerichtspersonen gelten die §§ 41 bis 49 der Zivilprozessordnung entsprechend. Ausgeschlossen ist auch, wer bei einem vorausgegangenen Verwaltungsverfahren mitgewirkt hat.
(2) Der Beschluss, durch den das Ablehnungsgesuch für unbegründet erklärt wird, ist mit der sofortigen Beschwerde in entsprechender Anwendung der §§ 567 bis 572 der Zivilprozessordnung anfechtbar.
Zur Einordnung
Auch knappe Vorschriften können weitreichende Folgen haben. Für die Anwendung im Einzelfall kommt es auf die Auslegung durch die Rechtsprechung an.
Hierauf nehmen Bezug
Auf § 6 wird an 9 Stellen verwiesen. Wer die Tragweite einer Vorschrift einschätzen will, findet hier den besten Ansatzpunkt.
- § 109 FamFG Anerkennungshindernisse
- § 137 FamFG Verbund von Scheidungs- und Folgesachen
- § 187 FamFG Örtliche Zuständigkeit
- § 224 FamFG Entscheidung über den Versorgungsausgleich
- § 269 FamFG Lebenspartnerschaftssachen
- § 375 FamFG Unternehmensrechtliche Verfahren
- § 446 FamFG Aufgebot des Schiffseigentümers
- § 484 FamFG Vorbehalt für die Landesgesetzgebung
- § 488 FamFG Verfahren vor landesgesetzlich zugelassenen Behörden
Davor und danach
Zum FamFG sind hier 528 Vorschriften erfasst, jede mit eigenem Wortlaut. Zur Übersicht des FamFG
Woher dieser Text stammt
Der Text stammt aus der amtlichen Fassung, die das Bundesamt für Justiz unter gesetze-im-internet.de veröffentlicht. Stand der Fassung: Zuletzt geändert durch Art. 5 G v. 23.4..
Wir geben den Text der Vorschrift wieder, ohne ihn zu kommentieren. Was er für Ihren Fall bedeutet, lässt sich nur mit Kenntnis der Umstände beantworten.

