§ 567 ZPO – Sofortige Beschwerde; Anschlussbeschwerde

Nachstehend § 567 ZPO. Was die Vorschrift im konkreten Fall bedeutet, hängt von den Umständen ab.

Der Gesetzestext

(1) Die sofortige Beschwerde findet statt gegen die im ersten Rechtszug ergangenen Entscheidungen der Amtsgerichte und Landgerichte, wenn

1.
dies im Gesetz ausdrücklich bestimmt ist oder
2.
es sich um solche eine mündliche Verhandlung nicht erfordernde Entscheidungen handelt, durch die ein das Verfahren betreffendes Gesuch zurückgewiesen worden ist.

(2) Gegen Entscheidungen über Kosten ist die Beschwerde nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 300 Euro übersteigt.

(3) Der Beschwerdegegner kann sich der Beschwerde anschließen, selbst wenn er auf die Beschwerde verzichtet hat oder die Beschwerdefrist verstrichen ist. Die Anschließung verliert ihre Wirkung, wenn die Beschwerde zurückgenommen oder als unzulässig verworfen wird.

Was dabei zu beachten ist

Verweise auf andere Paragrafen sind keine Nebensache: Sie holen fremde Regelungen in diese Vorschrift hinein.

Wer auf diese Vorschrift verweist

14 Vorschriften verweisen auf diese Norm. Das ist ein guter Weg, den Zusammenhang zu erschließen, in dem sie steht.

Davor und danach

Die Gesamtübersicht listet alle 1091 Paragrafen des ZPO auf. Zur Übersicht des ZPO

Woher dieser Text stammt

Der Wortlaut folgt der amtlichen Veröffentlichung des ZPO (zur Quelle). Stand der Fassung: Neugefasst durch Bek. v. 5.12.2005 I 320.

Der Wortlaut ist amtlich, die Einordnung redaktionell. Für die Anwendung auf einen konkreten Sachverhalt ersetzt beides keine Beratung.