§ 49 ZPO – Urkundsbeamte
Hier finden Sie § 49 ZPO vollständig und unverändert, so wie er derzeit gilt.
Amtlicher Wortlaut
Die Vorschriften dieses Titels sind auf den Urkundsbeamten der Geschäftsstelle entsprechend anzuwenden; die Entscheidung ergeht durch das Gericht, bei dem er angestellt ist.
Zur Einordnung
Eine Vorschrift dieser Länge steht selten für sich. Der Blick auf die umgebenden Paragrafen lohnt sich fast immer.
Hierauf nehmen Bezug
Auf § 49 wird an 5 Stellen verwiesen. Wer die Tragweite einer Vorschrift einschätzen will, findet hier den besten Ansatzpunkt.
- § 951 ZPO Vollziehung von im Inland erlassenen Beschlüssen
- § 6 FamFG Ausschließung und Ablehnung der Gerichtspersonen
- § 54 VwGO
- § 57 MarkenG Ausschließung und Ablehnung
- § 72 MarkenG Ausschließung und Ablehnung
Benachbarte Vorschriften
Das ZPO umfasst insgesamt 1091 Vorschriften. Die vollständige Übersicht führt zu jedem einzelnen Paragrafen. Zur Übersicht des ZPO
Woher dieser Text stammt
Übernommen aus der amtlichen Fassung bei gesetze-im-internet.de. Stand der Fassung: Neugefasst durch Bek. v. 5.12.2005 I 320.
Rechtstipps.net gibt den Gesetzestext unverändert wieder und ordnet ihn redaktionell ein. Ob und wie eine Vorschrift im Einzelfall greift, klärt anwaltliche Beratung.

