§ 478 ZPO – Eidesleistung in Person
Der Wortlaut von § 478 ZPO steht nachfolgend. Für die Auslegung im Einzelfall kommt es auf Rechtsprechung und Zusammenhang an.
Amtlicher Wortlaut
Der Eid muss von dem Schwurpflichtigen in Person geleistet werden.
Hinweis
Kurze Vorschriften wie diese wirken oft unscheinbar, entfalten ihre Bedeutung aber erst im Zusammenspiel mit den benachbarten Paragrafen.
Verweise auf diese Norm
Diese Vorschrift wird von anderen Normen in Bezug genommen. Die Liste zeigt, welche Regelungen auf sie aufbauen.
- § 802c ZPO Vermögensauskunft des Schuldners
- § 883 ZPO Herausgabe bestimmter beweglicher Sachen
- § 889 ZPO Eidesstattliche Versicherung nach bürgerlichem Recht
- § 98 InsO Durchsetzung der Pflichten des Schuldners
- § 361 FamFG Eidesstattliche Versicherung
- § 413 FamFG Eidesstattliche Versicherung
Benachbarte Vorschriften
Die Gesamtübersicht listet alle 1091 Paragrafen des ZPO auf. Zur Übersicht des ZPO
Amtliche Fundstelle
Der Wortlaut folgt der amtlichen Veröffentlichung des ZPO (zur Quelle). Stand der Fassung: Neugefasst durch Bek. v. 5.12.2005 I 320.
Wir geben den Text der Vorschrift wieder, ohne ihn zu kommentieren. Was er für Ihren Fall bedeutet, lässt sich nur mit Kenntnis der Umstände beantworten.

