§ 413 FamFG – Eidesstattliche Versicherung

§ 413 FamFG: amtlicher Text, geltende Fassung. Die Vorschrift ist Teil des Gesetzes Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit.

Der Gesetzestext

In Verfahren nach § 410 Nr. 1 kann sowohl der Verpflichtete als auch der Berechtigte die Abgabe der eidesstattlichen Versicherung beantragen. Das Gericht hat das persönliche Erscheinen des Verpflichteten anzuordnen. Die §§ 478 bis 480 und 483 der Zivilprozessordnung gelten entsprechend.

Gut zu wissen

Wie diese Vorschrift zu verstehen ist, ergibt sich erst aus ihrem Zusammenhang mit den übrigen Regelungen des Gesetzes.

Benachbarte Vorschriften

Zum FamFG sind hier 528 Vorschriften erfasst, jede mit eigenem Wortlaut. Zur Übersicht des FamFG

Quelle und Stand

Grundlage ist die vom Bundesamt für Justiz veröffentlichte Fassung des FamFG (amtliche Quelle). Stand der Fassung: Zuletzt geändert durch Art. 5 G v. 23.4..

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