§ 20 ZPO – Besonderer Gerichtsstand des Aufenthaltsorts
§ 20 ZPO: amtlicher Text, geltende Fassung. Die Vorschrift ist Teil des Gesetzes Zivilprozessordnung.
Der Gesetzestext
Wenn Personen an einem Ort unter Verhältnissen, die ihrer Natur nach auf einen Aufenthalt von längerer Dauer hinweisen, insbesondere als Hausgehilfen, Arbeiter, Gewerbegehilfen, Studierende, Schüler oder Lehrlinge sich aufhalten, so ist das Gericht des Aufenthaltsortes für alle Klagen zuständig, die gegen diese Personen wegen vermögensrechtlicher Ansprüche erhoben werden.
Hinweis
Auch knappe Vorschriften können weitreichende Folgen haben. Für die Anwendung im Einzelfall kommt es auf die Auslegung durch die Rechtsprechung an.
Wer auf diese Vorschrift verweist
Andere Vorschriften nehmen auf § 20 Bezug. Solche Querverweise zeigen, wo eine Norm im Regelungsgefüge tatsächlich wirkt.
- § 57 ZPO Prozesspfleger
- § 185 ZPO Öffentliche Zustellung
- § 273a ZPO Geheimhaltung
- § 902 ZPO Erhöhungsbeträge
- § 1072 ZPO Beweisaufnahme in den Mitgliedstaaten der Europäischen Union
- § 1083 ZPO Übersetzung
- § 1092 ZPO Verfahren
- § 1095 ZPO Vollstreckungsschutz und Vollstreckungsabwehrklage gegen den im Inland erlassenen Europäischen Zahlungsbefehl
- § 1106 ZPO Bestätigung inländischer Titel
Im Gesetz weiterlesen
Das ZPO umfasst insgesamt 1091 Vorschriften. Die vollständige Übersicht führt zu jedem einzelnen Paragrafen. Zur Übersicht des ZPO
Amtliche Fundstelle
Quelle des Wortlauts: gesetze-im-internet.de, herausgegeben vom Bundesministerium der Justiz und dem Bundesamt für Justiz. Stand der Fassung: Neugefasst durch Bek. v. 5.12.2005 I 320.
Rechtstipps.net gibt den Gesetzestext unverändert wieder und ordnet ihn redaktionell ein. Ob und wie eine Vorschrift im Einzelfall greift, klärt anwaltliche Beratung.

