§ 185 ZPO – Öffentliche Zustellung
Hier finden Sie § 185 ZPO vollständig und unverändert, so wie er derzeit gilt.
Amtlicher Wortlaut
Die Zustellung kann durch öffentliche Bekanntmachung (öffentliche Zustellung) erfolgen, wenn
- 1.
- der Aufenthaltsort einer Person unbekannt und eine Zustellung an einen Vertreter oder Zustellungsbevollmächtigten nicht möglich ist,
- 2.
- bei juristischen Personen, die zur Anmeldung einer inländischen Geschäftsanschrift zum Handelsregister verpflichtet sind, eine Zustellung weder unter der eingetragenen Anschrift noch unter einer im Handelsregister eingetragenen Anschrift einer für Zustellungen empfangsberechtigten Person oder einer ohne Ermittlungen bekannten anderen inländischen Anschrift möglich ist,
- 3.
- eine Zustellung im Ausland nicht möglich ist oder keinen Erfolg verspricht oder
- 4.
- die Zustellung nicht erfolgen kann, weil der Ort der Zustellung die Wohnung einer Person ist, die nach den §§ 18 bis 20 des Gerichtsverfassungsgesetzes der Gerichtsbarkeit nicht unterliegt.
Hinweis
Verweise auf andere Paragrafen sind keine Nebensache: Sie holen fremde Regelungen in diese Vorschrift hinein.
Hierauf nehmen Bezug
Verweise auf § 185 finden sich an 2 Stellen im erfassten Bestand. Sie sind oft aufschlussreicher als der Wortlaut allein.
Benachbarte Vorschriften
Das ZPO umfasst insgesamt 1091 Vorschriften. Die vollständige Übersicht führt zu jedem einzelnen Paragrafen. Zur Übersicht des ZPO
Quelle und Stand
Der Wortlaut folgt der amtlichen Veröffentlichung des ZPO (zur Quelle). Stand der Fassung: Neugefasst durch Bek. v. 5.12.2005 I 320.
Der Wortlaut ist amtlich, die Einordnung redaktionell. Für die Anwendung auf einen konkreten Sachverhalt ersetzt beides keine Beratung.

