§ 18 ZPO – Allgemeiner Gerichtsstand des Fiskus
Wortlaut von § 18 ZPO, unverändert übernommen aus der amtlichen Quelle.
Amtlicher Wortlaut
Der allgemeine Gerichtsstand des Fiskus wird durch den Sitz der Behörde bestimmt, die berufen ist, den Fiskus in dem Rechtsstreit zu vertreten.
Zur Einordnung
Kurze Vorschriften wie diese wirken oft unscheinbar, entfalten ihre Bedeutung aber erst im Zusammenspiel mit den benachbarten Paragrafen.
Verweise auf diese Norm
Andere Vorschriften nehmen auf § 18 Bezug. Solche Querverweise zeigen, wo eine Norm im Regelungsgefüge tatsächlich wirkt.
- § 19 ZPO Mehrere Gerichtsbezirke am Behördensitz
- § 130c ZPO Formulare; Verordnungsermächtigung
- § 185 ZPO Öffentliche Zustellung
- § 702 ZPO Form von Anträgen und Erklärungen
- § 814 ZPO Öffentliche Versteigerung
- § 1092a ZPO Rechtsbehelf bei Nichtzustellung oder bei nicht ordnungsgemäßer Zustellung des Europäischen Zahlungsbefehls
Davor und danach
Die Gesamtübersicht listet alle 1091 Paragrafen des ZPO auf. Zur Übersicht des ZPO
Quelle und Stand
Der Text stammt aus der amtlichen Fassung, die das Bundesamt für Justiz unter gesetze-im-internet.de veröffentlicht. Stand der Fassung: Neugefasst durch Bek. v. 5.12.2005 I 320.
Rechtstipps.net gibt den Gesetzestext unverändert wieder und ordnet ihn redaktionell ein. Ob und wie eine Vorschrift im Einzelfall greift, klärt anwaltliche Beratung.

