Anlage 2 WoGG – (zu § 19 Absatz 1)

Der Wortlaut von Anlage 2 WoGG steht nachfolgend. Für die Auslegung im Einzelfall kommt es auf Rechtsprechung und Zusammenhang an.

Amtlicher Wortlaut

(Fundstelle: BGBl. 2024 I Nr. 314, S. 3)



Werte für „a“, „b“ und „c“

Die in die Formel nach § 19 Absatz 1 Satz 1 einzusetzenden, nach der Anzahl der zu berücksichtigenden Haushaltsmitglieder unterschiedenen Werte „a“, „b“ und „c“ sind der nachfolgenden Tabelle zu entnehmen:

1
Haushalts-
mitglied2
Haushalts-
mitglieder3
Haushalts-
mitglieder4
Haushalts-
mitglieder5
Haushalts-
mitglieder6
Haushalts-
mitgliedera4,000E-23,000E-22,000E-21,000E-20– 1,000E-2b4,797E-43,571E-42,917E-42,163E-41,907E-41,722E-4c4,080E-53,040E-52,450E-51,760E-51,720E-51,660E-5


7
Haushalts-
mitglieder8
Haushalts-
mitglieder9
Haushalts-
mitglieder10
Haushalts-
mitglieder11
Haushalts-
mitglieder12
Haushalts-
mitgliedera– 2,000E-2– 3,000E-2– 4,000E-2– 6,000E-2– 9,000E-2– 1,200E-1b1,592E-41,583E-41,376E-41,249E-41,141E-41,107E-4c1,650E-51,650E-51,660E-51,660E-51,960E-52,210E-5
Hierbei bedeuten:
E-1 geteilt durch10,
E-2 geteilt durch100,
E-4 geteilt durch10 000,
E-5 geteilt durch100 000.

Zur Einordnung

Die Absätze bauen in der Regel aufeinander auf: Der erste nennt den Grundsatz, die folgenden Ausnahmen oder Verfahrensfragen.

Benachbarte Vorschriften

Das WoGG umfasst insgesamt 56 Vorschriften. Die vollständige Übersicht führt zu jedem einzelnen Paragrafen. Zur Übersicht des WoGG

Amtliche Fundstelle

Der Text stammt aus der amtlichen Fassung, die das Bundesamt für Justiz unter gesetze-im-internet.de veröffentlicht. Stand der Fassung: Zuletzt geändert durch Art. 11 Abs. 8 G .

Der Wortlaut ist amtlich, die Einordnung redaktionell. Für die Anwendung auf einen konkreten Sachverhalt ersetzt beides keine Beratung.