Anlage 1 WoGG – (zu § 12 Absatz 1)
Diese Seite gibt Anlage 1 WoGG wieder. Grundlage ist die amtliche Fassung, die das Bundesamt für Justiz veröffentlicht.
Amtlicher Wortlaut
(Fundstelle: BGBl. 2024 I Nr. 314, S. 1 – 2)
Fußnoten
(+++ Hinweis: Höchstbeträge für Miete und Belastung für die Zeit ab 1.1.2022 vgl. § 23 WoGV idF d. Art. 1 Nr. 2 V v. 3.6.2021 I 1369 (1. WoGFV) +++)
Was dabei zu beachten ist
Begriffe im Gesetzestext haben oft eine engere oder weitere Bedeutung als im Alltagsgebrauch.
Benachbarte Vorschriften
Das WoGG umfasst insgesamt 56 Vorschriften. Die vollständige Übersicht führt zu jedem einzelnen Paragrafen. Zur Übersicht des WoGG
Amtliche Fundstelle
Übernommen aus der amtlichen Fassung bei gesetze-im-internet.de. Stand der Fassung: Zuletzt geändert durch Art. 11 Abs. 8 G .
Der Wortlaut ist amtlich, die Einordnung redaktionell. Für die Anwendung auf einen konkreten Sachverhalt ersetzt beides keine Beratung.

