§ 6 WoGG – Zu berücksichtigende Haushaltsmitglieder
§ 6 WoGG im Volltext. Die amtliche Überschrift lautet „Zu berücksichtigende Haushaltsmitglieder“.
Der Gesetzestext
(1) Bei der Berechnung des Wohngeldes sind vorbehaltlich des Absatzes 2 und der §§ 7 und 8 sämtliche Haushaltsmitglieder zu berücksichtigen (zu berücksichtigende Haushaltsmitglieder).
(2) Stirbt ein zu berücksichtigendes Haushaltsmitglied, ist dies für die Dauer von zwölf Monaten nach dem Sterbemonat ohne Einfluss auf die bisher maßgebende Anzahl der zu berücksichtigenden Haushaltsmitglieder. Satz 1 ist nicht mehr anzuwenden, wenn nach dem Todesfall
- 1.
- die Wohnung aufgegeben wird,
- 2.
- die Zahl der zu berücksichtigenden Haushaltsmitglieder sich mindestens auf den Stand vor dem Todesfall erhöht oder
- 3.
- der auf den Verstorbenen entfallende Anteil der Kosten der Unterkunft in einer Leistung nach § 7 Abs. 1 mindestens teilweise berücksichtigt wird.
Hinweis
Die Absätze bauen in der Regel aufeinander auf: Der erste nennt den Grundsatz, die folgenden Ausnahmen oder Verfahrensfragen.
Hierauf nehmen Bezug
Diese Vorschrift wird von anderen Normen in Bezug genommen. Die Liste zeigt, welche Regelungen auf sie aufbauen.
- § 3 WoGG Wohngeldberechtigung
- § 14 WoGG Jahreseinkommen
- § 17a WoGG Freibetrag für zu berücksichtigende Haushaltsmitglieder mit Grundrentenzeiten oder entsprechenden Zeiten aus anderweitigen Alterssicherungssystemen
- § 27 WoGG Änderung des Wohngeldes
- § 42 WoGG Gesetz zur Neuregelung des Wohngeldrechts und zur Änderung des Sozialgesetzbuches
Davor und danach
Das WoGG umfasst insgesamt 56 Vorschriften. Die vollständige Übersicht führt zu jedem einzelnen Paragrafen. Zur Übersicht des WoGG
Amtliche Fundstelle
Der Wortlaut folgt der amtlichen Veröffentlichung des WoGG (zur Quelle). Stand der Fassung: Zuletzt geändert durch Art. 11 Abs. 8 G .
Der Wortlaut ist amtlich, die Einordnung redaktionell. Für die Anwendung auf einen konkreten Sachverhalt ersetzt beides keine Beratung.

