§ 27 WoGG – Änderung des Wohngeldes
§ 27 WoGG trägt die amtliche Überschrift „Änderung des Wohngeldes“. Nachfolgend steht der Wortlaut in der geltenden Fassung.
Wortlaut der Vorschrift
(1) Das Wohngeld ist auf Antrag neu zu bewilligen, wenn sich im laufenden Bewilligungszeitraum
- 1.
- die Anzahl der zu berücksichtigenden Haushaltsmitglieder erhöht,
- 2.
- die zu berücksichtigende Miete oder Belastung abzüglich des Gesamtbetrages zur Entlastung bei den Heizkosten um mehr als 10 Prozent erhöht oder
- 3.
- das Gesamteinkommen um mehr als 10 Prozent verringert
(2) Über die Leistung des Wohngeldes ist von Amts wegen mit Wirkung ab dem Zeitpunkt der Änderung der Verhältnisse unter Aufhebung des Bewilligungsbescheides neu zu entscheiden, wenn sich im laufenden Bewilligungszeitraum nicht nur vorübergehend
- 1.
- die Anzahl der zu berücksichtigenden Haushaltsmitglieder auf mindestens ein zu berücksichtigendes Haushaltsmitglied verringert; § 6 Abs. 2 bleibt unberührt,
- 2.
- die zu berücksichtigende Miete oder Belastung abzüglich des Gesamtbetrages zur Entlastung bei den Heizkosten um mehr als 15 Prozent verringert; § 6 Abs. 2 bleibt unberührt, oder
- 3.
- das Gesamteinkommen um mehr als 15 Prozent erhöht
(3) Die wohngeldberechtigte Person muss der Wohngeldbehörde unverzüglich mitteilen, wenn sich im laufenden Bewilligungszeitraum nicht nur vorübergehend
- 1.
- die Anzahl der zu berücksichtigenden Haushaltsmitglieder (§ 6 Abs. 1) auf mindestens ein zu berücksichtigendes Haushaltsmitglied verringert oder die Anzahl der vom Wohngeld ausgeschlossenen Haushaltsmitglieder (§§ 7 und 8 Abs. 1) erhöht,
- 2.
- die monatliche Miete (§ 9) oder die monatliche Belastung (§ 10) um mehr als 15 Prozent gegenüber der im Bewilligungsbescheid genannten Miete oder Belastung verringert oder
- 3.
- die Summe aus den monatlichen positiven Einkünften nach § 14 Abs. 1 und den monatlichen Einnahmen nach § 14 Abs. 2 aller zu berücksichtigenden Haushaltsmitglieder um mehr als 15 Prozent gegenüber dem im Bewilligungsbescheid genannten Betrag erhöht; dies gilt auch, wenn sich der Betrag um mehr als 15 Prozent erhöht, weil sich die Anzahl der zu berücksichtigenden Haushaltsmitglieder erhöht hat.
(4) Die Absätze 2 und 3 gelten entsprechend, wenn sich die Änderungen nach Absatz 2 Satz 1 und 4 und Absatz 3 Satz 1 auf einen abgelaufenen Bewilligungszeitraum beziehen. Werden die Änderungen erst nach Ablauf des Bewilligungszeitraums bekannt und wirken sie auf einen oder mehrere abgelaufene Bewilligungszeiträume zurück, so ist eine Entscheidung nach Absatz 2 längstens für die drei Jahre, bevor die wohngeldberechtigte Person oder die zu berücksichtigenden Haushaltsmitglieder von der Änderung der Verhältnisse Kenntnis erlangt haben, zulässig; der Kenntnis steht die Nichtkenntnis infolge grober Fahrlässigkeit gleich. Hat die wohngeldberechtigte Person eine Änderung nach Absatz 2 Satz 1 und 4 im laufenden Bewilligungszeitraum nicht mitgeteilt und erhält die Wohngeldbehörde daher erst nach Ablauf des Bewilligungszeitraums von der Änderung Kenntnis, so ist eine Entscheidung nach Absatz 2 längstens für zehn Jahre seit Änderung der Verhältnisse zulässig.
Hinweis
Diese Vorschrift ist außergewöhnlich umfangreich. In der Praxis wird selten der gesamte Text benötigt, sondern ein bestimmter Absatz.
Wer auf diese Vorschrift verweist
Auf § 27 wird an 17 Stellen verwiesen. Wer die Tragweite einer Vorschrift einschätzen will, findet hier den besten Ansatzpunkt.
- § 7 WoGG Ausschluss vom Wohngeld
- § 17a WoGG Freibetrag für zu berücksichtigende Haushaltsmitglieder mit Grundrentenzeiten oder entsprechenden Zeiten aus anderweitigen Alterssicherungssystemen
- § 20 WoGG Gesetzeskonkurrenz
- § 22 WoGG Wohngeldantrag
- § 23 WoGG Auskunftspflicht
- § 24 WoGG Wohngeldbehörde und Entscheidung
- § 25 WoGG Bewilligungszeitraum
- § 28 WoGG Unwirksamkeit des Bewilligungsbescheides und Wegfall des Wohngeldanspruchs
- § 29 WoGG Haftung, Aufrechnung, Verrechnung und vorläufige Zahlungseinstellung
- § 37 WoGG Bußgeld
- § 41 WoGG Auswirkung von Rechtsänderungen auf die Wohngeldentscheidung
- § 42 WoGG Gesetz zur Neuregelung des Wohngeldrechts und zur Änderung des Sozialgesetzbuches
- § 42b WoGG Übergangsregelung aus Anlass des Gesetzes zur Stärkung des Wohngeldes
- § 42d WoGG Übergangsregelung aus Anlass des Wohngeld-Plus-Gesetzes
- § 42a WoGG Übergangsregelung aus Anlass des Gesetzes zur Reform des Wohngeldrechts und zur Änderung des Wohnraumförderungsgesetzes
- § 42c WoGG Übergangsregelung aus Anlass des Gesetzes zur Entlastung bei den Heizkosten im Wohngeld im Kontext der CO2-Bepreisung
- § 44 WoGG Übergangsregelung bei Fortschreibung des Wohngeldes
Davor und danach
Die Gesamtübersicht listet alle 56 Paragrafen des WoGG auf. Zur Übersicht des WoGG
Woher dieser Text stammt
Grundlage ist die vom Bundesamt für Justiz veröffentlichte Fassung des WoGG (amtliche Quelle). Stand der Fassung: Zuletzt geändert durch Art. 11 Abs. 8 G .
Wir geben den Text der Vorschrift wieder, ohne ihn zu kommentieren. Was er für Ihren Fall bedeutet, lässt sich nur mit Kenntnis der Umstände beantworten.

