§ 35 WoGG – Erhebungs- und Hilfsmerkmale
Hier finden Sie § 35 WoGG vollständig und unverändert, so wie er derzeit gilt.
Wortlaut der Vorschrift
(1) Erhebungsmerkmale sind
- 1.
- die Art des Wohngeldantrages und der Entscheidung;
- 2.
- der Betrag des im Erhebungszeitraum gezahlten Wohngeldes;
- 3.
- der Beginn und das Ende des Bewilligungszeitraums nach Monat und Jahr; die Art und die Höhe des monatlichen Wohngeldes;
- 4.
- die Anzahl der zu berücksichtigenden Haushaltsmitglieder, ihre jeweilige Beteiligung am Erwerbsleben und Stellung im Beruf sowie jeweils die Anzahl derjenigen zu berücksichtigenden Haushaltsmitglieder, die
- a)
- noch nicht 18 Jahre alt sind oder
- b)
- mindestens 18 Jahre, aber noch nicht 25 Jahre alt sind;
- 5.
- das jeweilige Geschlecht der zu berücksichtigenden Haushaltsmitglieder;
- 6.
- der bei der Berechnung des Wohngeldes berücksichtigte Höchstbetrag für Miete und Belastung (§ 12 Abs. 1), im Fall des § 11 Abs. 3 der Anteil des Höchstbetrages, der dem Anteil der zu berücksichtigenden Haushaltsmitglieder an der Gesamtzahl der Haushaltsmitglieder entspricht;
- 7.
- die Wohnverhältnisse der zu berücksichtigenden Haushaltsmitglieder nach Größe der Wohnung, nach Höhe der monatlichen Miete oder Belastung, im Fall des § 10 Abs. 2 Satz 2 die Belastung aus Zinsen und Tilgung, nach öffentlicher Förderung der Wohnung oder Förderung nach dem Wohnraumförderungsgesetz oder entsprechenden Gesetzen der Länder, der Grund der Wohngeldberechtigung (§ 3 Abs. 1 bis 3) sowie die Gemeinde und deren Mietenstufe (§ 12); ist mindestens ein Haushaltsmitglied vom Wohngeld ausgeschlossen, sind die Größe der Wohnung und die Höhe der monatlichen Miete oder Belastung kopfteilig zu erheben;
- 8.
- a)
- das monatliche Gesamteinkommen, die Freibeträge nach den §§ 17, 17a und die Abzugsbeträge für Unterhaltsleistungen nach § 18;
- b)
- die Summe der positiven Einkünfte und der Einnahmen nach § 14 sowie die Abzugsbeträge für Steuern und Sozialversicherungsbeiträge nach § 16 für jedes einzelne zu berücksichtigende Haushaltsmitglied;
- 9.
- das Datum der Berechnung des Wohngeldes und die angewandte Gesetzesfassung.
(2) Hilfsmerkmale sind:
- 1.
- Name und Anschrift der auskunftspflichtigen Wohngeldbehörde;
- 2.
- Wohngeldnummern; diese dürfen keine Angaben über persönliche oder sachliche Verhältnisse der wohngeldberechtigten Personen sowie der in § 23 Absatz 1 bis 3 bezeichneten Personen enthalten oder einen Rückschluss auf diese Verhältnisse zulassen.
(3) (weggefallen)
Einordnung
Bei Vorschriften dieses Umfangs stehen Grundsatz, Ausnahme und Rückausnahme häufig in verschiedenen Absätzen.
Wer auf diese Vorschrift verweist
Diese Vorschrift wird von anderen Normen in Bezug genommen. Die Liste zeigt, welche Regelungen auf sie aufbauen.
- § 23 WoGG Auskunftspflicht
- § 34 WoGG Zweck der Wohngeldstatistik, Auskunfts- und Hinweispflicht
- § 36 WoGG Erhebungszeitraum und Zusatzaufbereitungen
Davor und danach
Zum WoGG sind hier 56 Vorschriften erfasst, jede mit eigenem Wortlaut. Zur Übersicht des WoGG
Woher dieser Text stammt
Grundlage ist die vom Bundesamt für Justiz veröffentlichte Fassung des WoGG (amtliche Quelle). Stand der Fassung: Zuletzt geändert durch Art. 11 Abs. 8 G .
Rechtstipps.net gibt den Gesetzestext unverändert wieder und ordnet ihn redaktionell ein. Ob und wie eine Vorschrift im Einzelfall greift, klärt anwaltliche Beratung.

