§ 16 WoGG – Abzugsbeträge für Steuern und Sozialversicherungsbeiträge
§ 16 WoGG: amtlicher Text, geltende Fassung. Die Vorschrift ist Teil des Gesetzes Wohngeldgesetz.
Wortlaut der Vorschrift
Bei der Ermittlung des Jahreseinkommens sind von dem Betrag, der sich nach den §§ 14 und 15 ergibt, jeweils 10 Prozent abzuziehen, wenn zu erwarten ist, dass im Bewilligungszeitraum die folgenden Steuern und Pflichtbeiträge zu leisten sind:
- 1.
- Steuern vom Einkommen,
- 2.
- Pflichtbeiträge zur gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung,
- 3.
- Pflichtbeiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung.
Hinweis
Vorschriften dieser Länge enthalten meist mehrere Absätze mit unterschiedlicher Reichweite. Es lohnt sich, sie einzeln zu lesen.
Verweise auf diese Norm
Auf § 16 wird an 3 Stellen verwiesen. Wer die Tragweite einer Vorschrift einschätzen will, findet hier den besten Ansatzpunkt.
- § 14 WoGG Jahreseinkommen
- § 35 WoGG Erhebungs- und Hilfsmerkmale
- § 42a WoGG Übergangsregelung aus Anlass des Gesetzes zur Reform des Wohngeldrechts und zur Änderung des Wohnraumförderungsgesetzes
Davor und danach
Alle 56 Paragrafen des WoGG stehen im Inhaltsverzeichnis des Gesetzes. Zur Übersicht des WoGG
Amtliche Fundstelle
Der Text stammt aus der amtlichen Fassung, die das Bundesamt für Justiz unter gesetze-im-internet.de veröffentlicht. Stand der Fassung: Zuletzt geändert durch Art. 11 Abs. 8 G .
Der Wortlaut ist amtlich, die Einordnung redaktionell. Für die Anwendung auf einen konkreten Sachverhalt ersetzt beides keine Beratung.

