§ 88 VwVfG – Anwendung der Vorschriften über Ausschüsse
§ 88 des Gesetzes VwVfG regelt „Anwendung der Vorschriften über Ausschüsse“. Maßgeblich ist der nachstehende Wortlaut.
Wortlaut der Vorschrift
Für Ausschüsse, Beiräte und andere kollegiale Einrichtungen (Ausschüsse) gelten, wenn sie in einem Verwaltungsverfahren tätig werden, die §§ 89 bis 93, soweit Rechtsvorschriften nichts Abweichendes bestimmen.
Zur Einordnung
Kurze Normen verweisen häufig auf andere Vorschriften oder setzen Begriffe voraus, die an anderer Stelle definiert sind.
Hierauf nehmen Bezug
Andere Vorschriften nehmen auf § 88 Bezug. Solche Querverweise zeigen, wo eine Norm im Regelungsgefüge tatsächlich wirkt.
- § 20 VwVfG Ausgeschlossene Personen
- § 21 VwVfG Besorgnis der Befangenheit
- § 71 VwVfG Besondere Vorschriften für das förmliche Verfahren vor Ausschüssen
Benachbarte Vorschriften
Zum VwVfG sind hier 130 Vorschriften erfasst, jede mit eigenem Wortlaut. Zur Übersicht des VwVfG
Woher dieser Text stammt
Übernommen aus der amtlichen Fassung bei gesetze-im-internet.de. Stand der Fassung: Neugefasst durch Bek. v. 23.1.2003 I 102.
Wir geben den Text der Vorschrift wieder, ohne ihn zu kommentieren. Was er für Ihren Fall bedeutet, lässt sich nur mit Kenntnis der Umstände beantworten.

