§ 86 VwVfG – Abberufung

Wortlaut von § 86 VwVfG, unverändert übernommen aus der amtlichen Quelle.

Der Gesetzestext

Personen, die zu ehrenamtlicher Tätigkeit herangezogen worden sind, können von der Stelle, die sie berufen hat, abberufen werden, wenn ein wichtiger Grund vorliegt. Ein wichtiger Grund liegt insbesondere vor, wenn der ehrenamtlich Tätige

1.
seine Pflicht gröblich verletzt oder sich als unwürdig erwiesen hat,
2.
seine Tätigkeit nicht mehr ordnungsgemäß ausüben kann.

Was dabei zu beachten ist

Begriffe im Gesetzestext haben oft eine engere oder weitere Bedeutung als im Alltagsgebrauch.

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Woher dieser Text stammt

Quelle des Wortlauts: gesetze-im-internet.de, herausgegeben vom Bundesministerium der Justiz und dem Bundesamt für Justiz. Stand der Fassung: Neugefasst durch Bek. v. 23.1.2003 I 102.

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