§ 85 VwVfG – Entschädigung

§ 85 VwVfG im Volltext. Die amtliche Überschrift lautet „Entschädigung“.

Der Gesetzestext

Der ehrenamtlich Tätige hat Anspruch auf Ersatz seiner notwendigen Auslagen und seines Verdienstausfalls.

Gut zu wissen

Der knappe Wortlaut sagt wenig über die praktische Tragweite. Entscheidend ist hier regelmäßig, wie die Gerichte die Begriffe ausfüllen.

Davor und danach

Die Gesamtübersicht listet alle 130 Paragrafen des VwVfG auf. Zur Übersicht des VwVfG

Quelle und Stand

Übernommen aus der amtlichen Fassung bei gesetze-im-internet.de. Stand der Fassung: Neugefasst durch Bek. v. 23.1.2003 I 102.

Rechtstipps.net gibt den Gesetzestext unverändert wieder und ordnet ihn redaktionell ein. Ob und wie eine Vorschrift im Einzelfall greift, klärt anwaltliche Beratung.