§ 189 VVG – Sachverständigenverfahren, Schadensermittlungskosten
§ 189 VVG im Volltext. Die amtliche Überschrift lautet „Sachverständigenverfahren, Schadensermittlungskosten“.
Wortlaut der Vorschrift
Die §§ 84 und 85 Abs. 1 und 3 sind entsprechend anzuwenden.
Zur Einordnung
Der knappe Wortlaut sagt wenig über die praktische Tragweite. Entscheidend ist hier regelmäßig, wie die Gerichte die Begriffe ausfüllen.
Benachbarte Vorschriften
Alle 223 Paragrafen des VVG stehen im Inhaltsverzeichnis des Gesetzes. Zur Übersicht des VVG
Amtliche Fundstelle
Übernommen aus der amtlichen Fassung bei gesetze-im-internet.de. Stand der Fassung: Zuletzt geändert durch Art. 12 G v. 26.5.
Wir geben den Text der Vorschrift wieder, ohne ihn zu kommentieren. Was er für Ihren Fall bedeutet, lässt sich nur mit Kenntnis der Umstände beantworten.

