§ 190 VVG – Pflichtversicherung

Der folgende Text gibt § 190 VVG im amtlichen Wortlaut wieder. Die Vorschrift gehört zum Gesetz über den Versicherungsvertrag.

Amtlicher Wortlaut

Besteht für den Abschluss einer Unfallversicherung eine Verpflichtung durch Rechtsvorschrift, hat der Versicherer dem Versicherungsnehmer unter Angabe der Versicherungssumme zu bescheinigen, dass eine der zu bezeichnenden Rechtsvorschrift entsprechende Unfallversicherung besteht.

Zur Einordnung

Der Wortlaut allein beantwortet selten die konkrete Frage. Er markiert den Rahmen, den Gerichte im Einzelfall ausfüllen.

Davor und danach

Alle 223 Paragrafen des VVG stehen im Inhaltsverzeichnis des Gesetzes. Zur Übersicht des VVG

Amtliche Fundstelle

Quelle des Wortlauts: gesetze-im-internet.de, herausgegeben vom Bundesministerium der Justiz und dem Bundesamt für Justiz. Stand der Fassung: Zuletzt geändert durch Art. 12 G v. 26.5.

Der Wortlaut ist amtlich, die Einordnung redaktionell. Für die Anwendung auf einen konkreten Sachverhalt ersetzt beides keine Beratung.