§ 4a UWG – Aggressive geschäftliche Handlungen
§ 4a UWG: amtlicher Text, geltende Fassung. Die Vorschrift ist Teil des Gesetzes Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb.
Amtlicher Wortlaut
(1) Unlauter handelt, wer eine aggressive geschäftliche Handlung vornimmt, die geeignet ist, den Verbraucher oder sonstigen Marktteilnehmer zu einer geschäftlichen Entscheidung zu veranlassen, die dieser andernfalls nicht getroffen hätte. Eine geschäftliche Handlung ist aggressiv, wenn sie im konkreten Fall unter Berücksichtigung aller Umstände geeignet ist, die Entscheidungsfreiheit des Verbrauchers oder sonstigen Marktteilnehmers erheblich zu beeinträchtigen durch
- 1.
- Belästigung,
- 2.
- Nötigung einschließlich der Anwendung körperlicher Gewalt oder
- 3.
- unzulässige Beeinflussung.
(2) Bei der Feststellung, ob eine geschäftliche Handlung aggressiv im Sinne des Absatzes 1 Satz 2 ist, ist abzustellen auf
- 1.
- Zeitpunkt, Ort, Art oder Dauer der Handlung;
- 2.
- die Verwendung drohender oder beleidigender Formulierungen oder Verhaltensweisen;
- 3.
- die bewusste Ausnutzung von konkreten Unglückssituationen oder Umständen von solcher Schwere, dass sie das Urteilsvermögen des Verbrauchers oder sonstigen Marktteilnehmers beeinträchtigen, um dessen Entscheidung zu beeinflussen;
- 4.
- belastende oder unverhältnismäßige Hindernisse nichtvertraglicher Art, mit denen der Unternehmer den Verbraucher oder sonstigen Marktteilnehmer an der Ausübung seiner vertraglichen Rechte zu hindern versucht, wozu auch das Recht gehört, den Vertrag zu kündigen oder zu einer anderen Ware oder Dienstleistung oder einem anderen Unternehmer zu wechseln;
- 5.
- Drohungen mit rechtlich unzulässigen Handlungen.
Gut zu wissen
Achten Sie auf Formulierungen wie „soweit“, „es sei denn“ oder „abweichend von“. Sie kennzeichnen die Ausnahmen, an denen sich Fälle entscheiden.
Hierauf nehmen Bezug
Auf § 4a wird an 2 Stellen verwiesen. Wer die Tragweite einer Vorschrift einschätzen will, findet hier den besten Ansatzpunkt.
- § 5c UWG Verbotene Verletzung von Verbraucherinteressen durch unlautere geschäftliche Handlungen
- § 8b UWG Liste der qualifizierten Wirtschaftsverbände
Benachbarte Vorschriften
Alle 30 Paragrafen des UWG stehen im Inhaltsverzeichnis des Gesetzes. Zur Übersicht des UWG
Quelle und Stand
Übernommen aus der amtlichen Fassung bei gesetze-im-internet.de. Stand der Fassung: Neugefasst durch Bek. v. 3.3.2010 I 254;.
Wir geben den Text der Vorschrift wieder, ohne ihn zu kommentieren. Was er für Ihren Fall bedeutet, lässt sich nur mit Kenntnis der Umstände beantworten.

