§ 4 UWG – Mitbewerberschutz
Der folgende Text gibt § 4 UWG im amtlichen Wortlaut wieder. Die Vorschrift gehört zum Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb.
Der Gesetzestext
Unlauter handelt, wer
- 1.
- die Kennzeichen, Waren, Dienstleistungen, Tätigkeiten oder persönlichen oder geschäftlichen Verhältnisse eines Mitbewerbers herabsetzt oder verunglimpft;
- 2.
- über die Waren, Dienstleistungen oder das Unternehmen eines Mitbewerbers oder über den Unternehmer oder ein Mitglied der Unternehmensleitung Tatsachen behauptet oder verbreitet, die geeignet sind, den Betrieb des Unternehmens oder den Kredit des Unternehmers zu schädigen, sofern die Tatsachen nicht erweislich wahr sind; handelt es sich um vertrauliche Mitteilungen und hat der Mitteilende oder der Empfänger der Mitteilung an ihr ein berechtigtes Interesse, so ist die Handlung nur dann unlauter, wenn die Tatsachen der Wahrheit zuwider behauptet oder verbreitet wurden;
- 3.
- Waren oder Dienstleistungen anbietet, die eine Nachahmung der Waren oder Dienstleistungen eines Mitbewerbers sind, wenn er
- a)
- eine vermeidbare Täuschung der Abnehmer über die betriebliche Herkunft herbeiführt,
- b)
- die Wertschätzung der nachgeahmten Ware oder Dienstleistung unangemessen ausnutzt oder beeinträchtigt oder
- c)
- die für die Nachahmung erforderlichen Kenntnisse oder Unterlagen unredlich erlangt hat;
- 4.
- Mitbewerber gezielt behindert.
Gut zu wissen
Achten Sie auf Formulierungen wie „soweit“, „es sei denn“ oder „abweichend von“. Sie kennzeichnen die Ausnahmen, an denen sich Fälle entscheiden.
Verweise auf diese Norm
Auf § 4 wird an 3 Stellen verwiesen. Wer die Tragweite einer Vorschrift einschätzen will, findet hier den besten Ansatzpunkt.
- § 8 UWG Beseitigung und Unterlassung
- § 8b UWG Liste der qualifizierten Wirtschaftsverbände
- § 9 UWG Schadensersatz
Benachbarte Vorschriften
Zum UWG sind hier 30 Vorschriften erfasst, jede mit eigenem Wortlaut. Zur Übersicht des UWG
Amtliche Fundstelle
Der Wortlaut folgt der amtlichen Veröffentlichung des UWG (zur Quelle). Stand der Fassung: Neugefasst durch Bek. v. 3.3.2010 I 254;.
Wir geben den Text der Vorschrift wieder, ohne ihn zu kommentieren. Was er für Ihren Fall bedeutet, lässt sich nur mit Kenntnis der Umstände beantworten.

