§ 22d UStG – Steuernummer und zuständiges Finanzamt
§ 22d UStG im Volltext. Die amtliche Überschrift lautet „Steuernummer und zuständiges Finanzamt“.
Wortlaut der Vorschrift
(1) Der Fiskalvertreter erhält für seine Tätigkeit eine gesonderte Steuernummer und eine gesonderte Umsatzsteuer-Identifikationsnummer nach § 27a, unter der er für alle von ihm vertretenen im Ausland ansässigen Unternehmen auftritt.
(2) Der Fiskalvertreter wird bei dem Finanzamt geführt, das für seine Umsatzbesteuerung zuständig ist.
Zur Einordnung
Begriffe im Gesetzestext haben oft eine engere oder weitere Bedeutung als im Alltagsgebrauch.
Verweise auf diese Norm
Auf § 22d wird an 2 Stellen verwiesen. Wer die Tragweite einer Vorschrift einschätzen will, findet hier den besten Ansatzpunkt.
- § 22b UStG Rechte und Pflichten des Fiskalvertreters
- § 22c UStG Ausstellung von Rechnungen im Falle der Fiskalvertretung
Davor und danach
Alle 93 Paragrafen des UStG stehen im Inhaltsverzeichnis des Gesetzes. Zur Übersicht des UStG
Woher dieser Text stammt
Grundlage ist die vom Bundesamt für Justiz veröffentlichte Fassung des UStG (amtliche Quelle). Stand der Fassung: Neugefasst durch Bek. v. 21.2.2005 I 386.
Diese Seite ist ein redaktionelles Angebot und keine Rechtsberatung. Verbindlich ist im Streitfall die Auslegung durch die Gerichte.

