§ 22c UStG – Ausstellung von Rechnungen im Falle der Fiskalvertretung
§ 22c UStG im Volltext. Die amtliche Überschrift lautet „Ausstellung von Rechnungen im Falle der Fiskalvertretung“.
Der Gesetzestext
Die Rechnung hat folgende Angaben zu enthalten:
- 1.
- den Hinweis auf die Fiskalvertretung;
- 2.
- den Namen und die Anschrift des Fiskalvertreters;
- 3.
- die dem Fiskalvertreter nach § 22d Abs. 1 erteilte Umsatzsteuer-Identifikationsnummer.
Hinweis
Begriffe im Gesetzestext haben oft eine engere oder weitere Bedeutung als im Alltagsgebrauch.
Davor und danach
Alle 93 Paragrafen des UStG stehen im Inhaltsverzeichnis des Gesetzes. Zur Übersicht des UStG
Quelle und Stand
Quelle des Wortlauts: gesetze-im-internet.de, herausgegeben vom Bundesministerium der Justiz und dem Bundesamt für Justiz. Stand der Fassung: Neugefasst durch Bek. v. 21.2.2005 I 386.
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