§ 78 UrhG – Öffentliche Wiedergabe
§ 78 UrhG im Volltext. Die amtliche Überschrift lautet „Öffentliche Wiedergabe“.
Amtlicher Wortlaut
(1) Der ausübende Künstler hat das ausschließliche Recht, seine Darbietung
- 1.
- öffentlich zugänglich zu machen (§ 19a),
- 2.
- zu senden, es sei denn, dass die Darbietung erlaubterweise auf Bild- oder Tonträger aufgenommen worden ist, die erschienen oder erlaubterweise öffentlich zugänglich gemacht worden sind,
- 3.
- außerhalb des Raumes, in dem sie stattfindet, durch Bildschirm, Lautsprecher oder ähnliche technische Einrichtungen öffentlich wahrnehmbar zu machen.
(2) Dem ausübenden Künstler ist eine angemessene Vergütung zu zahlen, wenn
- 1.
- die Darbietung nach Absatz 1 Nr. 2 erlaubterweise gesendet,
- 2.
- die Darbietung mittels Bild- oder Tonträger öffentlich wahrnehmbar gemacht oder
- 3.
- die Sendung oder die auf öffentlicher Zugänglichmachung beruhende Wiedergabe der Darbietung öffentlich wahrnehmbar gemacht wird.
(3) Auf Vergütungsansprüche nach Absatz 2 kann der ausübende Künstler im Voraus nicht verzichten. Sie können im Voraus nur an eine Verwertungsgesellschaft abgetreten werden.
(4) § 20b gilt entsprechend.
Was dabei zu beachten ist
Vorschriften dieser Länge enthalten meist mehrere Absätze mit unterschiedlicher Reichweite. Es lohnt sich, sie einzeln zu lesen.
Verweise auf diese Norm
Auf § 78 wird an 9 Stellen verwiesen. Wer die Tragweite einer Vorschrift einschätzen will, findet hier den besten Ansatzpunkt.
- § 79 UrhG Nutzungsrechte
- § 80 UrhG Gemeinsame Darbietung mehrerer ausübender Künstler
- § 81 UrhG Schutz des Veranstalters
- § 82 UrhG Dauer der Verwertungsrechte
- § 83 UrhG Schranken der Verwertungsrechte
- § 86 UrhG Anspruch auf Beteiligung
- § 92 UrhG Ausübende Künstler
- § 108 UrhG Unerlaubte Eingriffe in verwandte Schutzrechte
- § 125 UrhG Schutz des ausübenden Künstlers
Im Gesetz weiterlesen
Alle 254 Paragrafen des UrhG stehen im Inhaltsverzeichnis des Gesetzes. Zur Übersicht des UrhG
Amtliche Fundstelle
Der Text stammt aus der amtlichen Fassung, die das Bundesamt für Justiz unter gesetze-im-internet.de veröffentlicht. Stand der Fassung: Zuletzt geändert durch Art. 2 G v. 26.5..
Rechtstipps.net gibt den Gesetzestext unverändert wieder und ordnet ihn redaktionell ein. Ob und wie eine Vorschrift im Einzelfall greift, klärt anwaltliche Beratung.

