§ 77 UrhG – Aufnahme, Vervielfältigung und Verbreitung
Diese Seite gibt § 77 UrhG wieder. Grundlage ist die amtliche Fassung, die das Bundesamt für Justiz veröffentlicht.
Amtlicher Wortlaut
(1) Der ausübende Künstler hat das ausschließliche Recht, seine Darbietung auf Bild- oder Tonträger aufzunehmen.
(2) Der ausübende Künstler hat das ausschließliche Recht, den Bild- oder Tonträger, auf den seine Darbietung aufgenommen worden ist, zu vervielfältigen und zu verbreiten. § 27 ist entsprechend anzuwenden.
Zur Einordnung
Der Wortlaut allein beantwortet selten die konkrete Frage. Er markiert den Rahmen, den Gerichte im Einzelfall ausfüllen.
Verweise auf diese Norm
Diese Vorschrift wird von anderen Normen in Bezug genommen. Die Liste zeigt, welche Regelungen auf sie aufbauen.
- § 79 UrhG Nutzungsrechte
- § 80 UrhG Gemeinsame Darbietung mehrerer ausübender Künstler
- § 81 UrhG Schutz des Veranstalters
- § 82 UrhG Dauer der Verwertungsrechte
- § 83 UrhG Schranken der Verwertungsrechte
- § 92 UrhG Ausübende Künstler
- § 108 UrhG Unerlaubte Eingriffe in verwandte Schutzrechte
- § 119 UrhG Zwangsvollstreckung in bestimmte Vorrichtungen
- § 125 UrhG Schutz des ausübenden Künstlers
- § 137e UrhG Übergangsregelung bei Umsetzung der Richtlinie 92/100/EWG
Davor und danach
Das UrhG umfasst insgesamt 254 Vorschriften. Die vollständige Übersicht führt zu jedem einzelnen Paragrafen. Zur Übersicht des UrhG
Amtliche Fundstelle
Der Text stammt aus der amtlichen Fassung, die das Bundesamt für Justiz unter gesetze-im-internet.de veröffentlicht. Stand der Fassung: Zuletzt geändert durch Art. 2 G v. 26.5..
Der Wortlaut ist amtlich, die Einordnung redaktionell. Für die Anwendung auf einen konkreten Sachverhalt ersetzt beides keine Beratung.

