§ 108a UrhG – Gewerbsmäßige unerlaubte Verwertung
§ 108a des Gesetzes UrhG regelt „Gewerbsmäßige unerlaubte Verwertung“. Maßgeblich ist der nachstehende Wortlaut.
Der Gesetzestext
(1) Handelt der Täter in den Fällen der §§ 106 bis 108 gewerbsmäßig, so ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe.
(2) Der Versuch ist strafbar.
Was dabei zu beachten ist
Kurze Vorschriften wie diese wirken oft unscheinbar, entfalten ihre Bedeutung aber erst im Zusammenspiel mit den benachbarten Paragrafen.
Im Gesetz weiterlesen
Die Gesamtübersicht listet alle 254 Paragrafen des UrhG auf. Zur Übersicht des UrhG
Amtliche Fundstelle
Grundlage ist die vom Bundesamt für Justiz veröffentlichte Fassung des UrhG (amtliche Quelle). Stand der Fassung: Zuletzt geändert durch Art. 2 G v. 26.5..
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