§ 106 UrhG – Unerlaubte Verwertung urheberrechtlich geschützter Werke
§ 106 UrhG im Volltext. Die amtliche Überschrift lautet „Unerlaubte Verwertung urheberrechtlich geschützter Werke“.
Der Gesetzestext
(1) Wer in anderen als den gesetzlich zugelassenen Fällen ohne Einwilligung des Berechtigten ein Werk oder eine Bearbeitung oder Umgestaltung eines Werkes vervielfältigt, verbreitet oder öffentlich wiedergibt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
(2) Der Versuch ist strafbar.
Einordnung
Auch knappe Vorschriften können weitreichende Folgen haben. Für die Anwendung im Einzelfall kommt es auf die Auslegung durch die Rechtsprechung an.
Wer auf diese Vorschrift verweist
Diese Vorschrift wird von anderen Normen in Bezug genommen. Die Liste zeigt, welche Regelungen auf sie aufbauen.
- § 108a UrhG Gewerbsmäßige unerlaubte Verwertung
- § 109 UrhG Strafantrag
- § 110 UrhG Einziehung
- § 111 UrhG Bekanntgabe der Verurteilung
- § 395 StPO Befugnis zum Anschluss als Nebenkläger
Im Gesetz weiterlesen
Die Gesamtübersicht listet alle 254 Paragrafen des UrhG auf. Zur Übersicht des UrhG
Quelle und Stand
Quelle des Wortlauts: gesetze-im-internet.de, herausgegeben vom Bundesministerium der Justiz und dem Bundesamt für Justiz. Stand der Fassung: Zuletzt geändert durch Art. 2 G v. 26.5..
Rechtstipps.net gibt den Gesetzestext unverändert wieder und ordnet ihn redaktionell ein. Ob und wie eine Vorschrift im Einzelfall greift, klärt anwaltliche Beratung.

