Anlage 1 StVO – (zu § 40 Absatz 6 und 7)Allgemeine und Besondere Gefahrzeichen

Diese Seite gibt Anlage 1 StVO wieder. Grundlage ist die amtliche Fassung, die das Bundesamt für Justiz veröffentlicht.

Der Gesetzestext

(Fundstelle: BGBl. I 2013, 390 - 393)


123lfd. Nr.ZeichenErläuterungenAbschnitt 1 Allgemeine Gefahrzeichen (zu § 40 Absatz 6)1Zeichen 101

GefahrstelleEin Zusatzzeichen kann die Gefahr näher bezeichnen.2Zeichen 102

Kreuzung oder EinmündungKreuzung oder Einmündung mit Vorfahrt von rechts3Zeichen 103

Kurve4Zeichen 105

Doppelkurve5Zeichen 108

Gefälle6Zeichen 110

Steigung7Zeichen 112

Unebene Fahrbahn8Zeichen 114

Schleuder- oder RutschgefahrSchleuder- oder Rutschgefahr bei Nässe oder Schmutz9Zeichen 117

Seitenwind10Zeichen 120

Verengte Fahrbahn11Zeichen 121

Einseitig verengte Fahrbahn12Zeichen 123

Arbeitsstelle13Zeichen 124

Stau14Zeichen 125

Gegenverkehr15Zeichen 131

Lichtzeichenanlage16Zeichen 133

Fußgänger17Zeichen 136

Kinder18Zeichen 138

Radverkehr19Zeichen 142

WildwechselAbschnitt 2 Besondere Gefahrzeichen vor Übergängen von Schienenbahnen mit Vorrang (zu § 40 Absatz 7)20Zeichen 151

Bahnübergang21Zeichen 156

Bahnübergang mit
dreistreifiger BakeBahnübergang mit dreistreifiger Bake etwa 240 m vor dem Bahnübergang. Die Angabe erheblich abweichender Abstände kann an der dreistreifigen, zweistreifigen und einstreifigen Bake oberhalb der Schrägstreifen in schwarzen Ziffern erfolgen.22Zeichen 159

Zweistreifige BakeZweistreifige Bake etwa 160 m vor dem Bahnübergang23Zeichen 162

Einstreifige BakeEinstreifige Bake etwa 80 m vor dem Bahnübergang

Zur Einordnung

Verweise auf andere Paragrafen sind keine Nebensache: Sie holen fremde Regelungen in diese Vorschrift hinein.

Davor und danach

Alle 63 Paragrafen des StVO stehen im Inhaltsverzeichnis des Gesetzes. Zur Übersicht des StVO

Quelle und Stand

Der Wortlaut folgt der amtlichen Veröffentlichung des StVO (zur Quelle). Stand der Fassung: Konstitutive Neufassung gem. V v. 6.3.20.

Der Wortlaut ist amtlich, die Einordnung redaktionell. Für die Anwendung auf einen konkreten Sachverhalt ersetzt beides keine Beratung.