§ 40 StVO – Gefahrzeichen
§ 40 des Gesetzes StVO regelt „Gefahrzeichen“. Maßgeblich ist der nachstehende Wortlaut.
Wortlaut der Vorschrift
(1) Gefahrzeichen mahnen zu erhöhter Aufmerksamkeit, insbesondere zur Verringerung der Geschwindigkeit im Hinblick auf eine Gefahrsituation (§ 3 Absatz 1).
(2) Außerhalb geschlossener Ortschaften stehen sie im Allgemeinen 150 bis 250 m vor den Gefahrstellen. Ist die Entfernung erheblich geringer, kann sie auf einem Zusatzzeichen angegeben sein, wie
(3) Innerhalb geschlossener Ortschaften stehen sie im Allgemeinen kurz vor der Gefahrstelle.
(4) Ein Zusatzzeichen wie
(5) Steht ein Gefahrzeichen vor einer Einmündung, weist auf einem Zusatzzeichen ein schwarzer Pfeil in die Richtung der Gefahrstelle, falls diese in der anderen Straße liegt.
(6) Allgemeine Gefahrzeichen ergeben sich aus der Anlage 1 Abschnitt 1.
(7) Besondere Gefahrzeichen vor Übergängen von Schienenbahnen mit Vorrang ergeben sich aus der Anlage 1 Abschnitt 2.
Was dabei zu beachten ist
Verweise auf andere Paragrafen sind keine Nebensache: Sie holen fremde Regelungen in diese Vorschrift hinein.
Hierauf nehmen Bezug
Auf § 40 wird an 3 Stellen verwiesen. Wer die Tragweite einer Vorschrift einschätzen will, findet hier den besten Ansatzpunkt.
- Anlage 1 StVO (zu § 40 Absatz 6 und 7)Allgemeine und Besondere Gefahrzeichen
- Anlage 2 StVO (zu § 41 Absatz 1)Vorschriftzeichen
- § 39 StVO Verkehrszeichen
Im Gesetz weiterlesen
Zum StVO sind hier 63 Vorschriften erfasst, jede mit eigenem Wortlaut. Zur Übersicht des StVO
Amtliche Fundstelle
Quelle des Wortlauts: gesetze-im-internet.de, herausgegeben vom Bundesministerium der Justiz und dem Bundesamt für Justiz. Stand der Fassung: Konstitutive Neufassung gem. V v. 6.3.20.
Wir geben den Text der Vorschrift wieder, ohne ihn zu kommentieren. Was er für Ihren Fall bedeutet, lässt sich nur mit Kenntnis der Umstände beantworten.

