§ 6f StVG – Entgelte für Begutachtungsstellen für Fahreignung
§ 6f StVG im Volltext. Die amtliche Überschrift lautet „Entgelte für Begutachtungsstellen für Fahreignung“.
Der Gesetzestext
Das Bundesministerium für Verkehr kann durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates die Entgelte der Begutachtungsstellen für Fahreignung festsetzen, soweit
- 1.
- die Begutachtungsstellen aus Anlass von Verwaltungsverfahren nach straßenverkehrsrechtlichen Vorschriften medizinisch-psychologische Untersuchungen durchführen und
- 2.
- die Festsetzung erforderlich ist, um die Qualität der Begutachtung zu fördern.
Zur Einordnung
Begriffe im Gesetzestext haben oft eine engere oder weitere Bedeutung als im Alltagsgebrauch.
Verweise auf diese Norm
Andere Vorschriften nehmen auf § 6f Bezug. Solche Querverweise zeigen, wo eine Norm im Regelungsgefüge tatsächlich wirkt.
Benachbarte Vorschriften
Alle 124 Paragrafen des StVG stehen im Inhaltsverzeichnis des Gesetzes. Zur Übersicht des StVG
Woher dieser Text stammt
Der Wortlaut folgt der amtlichen Veröffentlichung des StVG (zur Quelle). Stand der Fassung: Neugefasst durch Bek. v. 5.3.2003 I 310,.
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