§ 1 StVG – Zulassung
§ 1 des Gesetzes StVG regelt „Zulassung“. Maßgeblich ist der nachstehende Wortlaut.
Wortlaut der Vorschrift
(1) Kraftfahrzeuge und ihre Anhänger, die auf öffentlichen Straßen in Betrieb gesetzt werden sollen, müssen von der zuständigen Behörde (Zulassungsbehörde) zum Verkehr zugelassen sein. Die Zulassung erfolgt auf Antrag des Verfügungsberechtigten des Fahrzeugs bei Vorliegen einer Betriebserlaubnis, Einzelgenehmigung oder EG-Typgenehmigung durch Zuteilung eines amtlichen Kennzeichens.
(2) Als Kraftfahrzeuge im Sinne dieses Gesetzes gelten Landfahrzeuge, die durch Maschinenkraft bewegt werden, ohne an Bahngleise gebunden zu sein.
(3) Keine Kraftfahrzeuge im Sinne dieses Gesetzes sind Landfahrzeuge, die durch Muskelkraft fortbewegt werden und mit einem elektromotorischen Hilfsantrieb mit einer Nenndauerleistung von höchstens 0,25 kW ausgestattet sind, dessen Unterstützung sich mit zunehmender Fahrzeuggeschwindigkeit progressiv verringert und
- 1.
- beim Erreichen einer Geschwindigkeit von 25 km/h oder früher,
- 2.
- wenn der Fahrer im Treten einhält,
Hinweis
Achten Sie auf Formulierungen wie „soweit“, „es sei denn“ oder „abweichend von“. Sie kennzeichnen die Ausnahmen, an denen sich Fälle entscheiden.
Hierauf nehmen Bezug
6 Vorschriften verweisen auf diese Norm. Das ist ein guter Weg, den Zusammenhang zu erschließen, in dem sie steht.
- § 1a StVG Kraftfahrzeuge mit automatisierter Fahrfunktion
- § 1e StVG Betrieb von Kraftfahrzeugen mit autonomer Fahrfunktion; Widerspruch und Anfechtungsklage
- § 1c StVG Evaluierung
- § 1i StVG Erprobung von automatisierten und autonomen Fahrfunktionen
- § 35 StVG Übermittlung von Fahrzeugdaten und Halterdaten
- § 38 StVG Übermittlung an und Verwendung durch den Empfänger für wissenschaftliche Zwecke
Im Gesetz weiterlesen
Die Gesamtübersicht listet alle 124 Paragrafen des StVG auf. Zur Übersicht des StVG
Amtliche Fundstelle
Grundlage ist die vom Bundesamt für Justiz veröffentlichte Fassung des StVG (amtliche Quelle). Stand der Fassung: Neugefasst durch Bek. v. 5.3.2003 I 310,.
Rechtstipps.net gibt den Gesetzestext unverändert wieder und ordnet ihn redaktionell ein. Ob und wie eine Vorschrift im Einzelfall greift, klärt anwaltliche Beratung.

